Gebühren

Im Regelfall vereinbaren wir das Honorar für unsere Leistungen in einer gesonderten Gebührenvereinbarung, um die inhaltliche Qualität unserer Dienstleistung sicher zu stellen und jedem Mandat die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen lassen zu können.

Da unsere Vergütung von den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in einigen Punkten abweicht, müssen diese Kosten weder von Ihrer Rechtsschutzversicherung noch im Falle Ihres vollständigen Obsiegens von der Gegenseite vollständig übernommen werden.

In einem ersten Gespräch spreche ich mit Ihnen gerne über die zu erwartenden Kosten und kläre mit Ihnen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Für eine Erstberatung müssen Sie regelmäßig mit Kosten in Höhe von 190,00 Euro – 250,00 Euro inkl. gesetzlicher MwSt. rechnen. Eine solche Erstberatung umfasst eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Angelegenheit und der Besprechung Ihrer Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise.

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Beratungshilfe:

Wirtschaftlich schwächer gestellte Personen können für die Beratung durch einen Rechtsanwalt Beratungshilfe beantragen. Zu beachten ist, dass die Beratungshilfe nur für außergerichtliche Streitigkeiten gewährt wird. Sollte sich der Rechtsstreit bereits im gerichtlichen Stadium befinden, kommt statt der Beratungshilfe die Prozesskostenhilfe in Betracht.

Der Antrag für Beratungshilfe ist zu stellen bei dem Amtsgericht, welches für den Wohnort derjenigen Person, die den Antrag stellt, örtlich zuständig ist. Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise über den Rechtsstreit, Einkommen, Miete, und Unterhaltspflichten beizufügen.
Sofern eine Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist und der Antragsteller die hierfür notwendigen wirtschaftlichen Mittel nicht aufbringen kann, gewährt dann das Gericht Beratungshilfe. Die Beratungsperson hat in einem solchen Fall an den Rechtsanwalt selbst lediglich 15,00 Euro zu zahlen. Der Rechtsanwalt kann hierauf aber sogar verzichten. Die übrigen Kosten übernimmt die Staatskasse.

Bitte lesen Sie sorgfältig die Hinweise zur Beratungshilfe, die nebenstehend zum Download zur Verfügung stehen, bevor Sie einen solchen Antrag stellen.

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Prozesskostenhilfe:

Prozesskostenhilfe kommt dann in Betracht, wenn jemand wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Auch hierzu muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden, dem die entsprechenden Nachweise beizufügen sind.
Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so hat dies zur Folge, dass man zunächst weder die Gerichtkosten noch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts bezahlen muss. Auch muss man dann keine Auslagen für Sachverständige oder Zeugen bezahlen. Diese Kosten übernimmt die Staatskasse.

Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten des Rechtsanwaltes der Gegenseite von der Prozesskostenhilfe nicht umfasst sind. Dies bedeutet, dass man die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes auch dann zu tragen hat, wenn Prozesskostenhilfe gewährt wurde, man aber den Prozess verloren hat. Dieses Risiko hat man als Prozesskostenhilfeberechtigter also dennoch zu tragen!

Bitte lesen Sie sorgfältig die Hinweise zur Prozesskostenhilfe, die nebenstehend zum Download zur Verfügung stehen, bevor Sie einen solchen Antrag durch Ihren Rechtsanwalt stellen lassen.