Kategorie Recht rund ums Tier

„Hunde bitte anleinen!“ – Wo gilt Leinenpflicht?

„Hunde bitte anleinen!“ – Wo gilt Leinenpflicht?

Ein Ländervergleich Baden-Württemberg / Hessen / Rheinland-Pfalz

Die Bestimmungen zur Leinenpflicht sind nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern oft auch von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Dies macht die Leinenpflicht besonders an Ländergrenzen unübersichtlich, sodass Hundehalter häufig unsicher sind, wo sie ihren treuen Begleiter an die Leine nehmen müssen.

Eine generelle Leinenpflicht besteht häufig im öffentlichen Raum innerhalb zusammenhängender Bebauung und für öffentliche Anlagen. Entsprechende Regelungen existieren z. B. für Mannheim und Worms. In Hessen müssen Hunde sogar stets bei öffentlichen Versammlungen, Festen und in öffentlichen Verkehrsmitteln angeleint werden. Es ist jedoch bereits aus Sicherheitsgründen für das eigene Tier ratsam, es an solchen Orten anzuleinen, auch wenn eine entsprechende Verpflichtung nicht besteht.

Regelmäßig müssen auch gefährliche Hunde im Sinne der Landeshundegesetze im öffentlichen Raum an die Leine. Allerdings sind in Hessen gefährliche Hunde von der generellen Anleinpflicht befreit, wenn sie die Wesensprüfung positiv abgelegt haben.

Eine Besonderheit besteht weiter in Rheinland-Pfalz: Hier dürfen Hunde auch auf Zuwegen bei Mehrfamilienhäusern, in Treppenhäusern und Fluren und anderen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen nur an der Leine geführt werden, sodass es auf eine gesonderte Regelung z. B. im Rahmen einer Hausordnung nicht ankommt.

Während in hessischen und rheinland-pfälzischen Wäldern und Jagdbezirken Hunde frei laufen dürfen, müssen in Baden-Württemberg Hunde jedenfalls auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen, die sich im Wald befinden, angeleint werden. Dennoch dürfen die Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Der Hund muss sich ununterbrochen im Einwirkungsbereich seiner Begleitperson befinden.

Vorsicht ist im Wald bzw. in Jagdbezirken dennoch geboten: Wildernde Hunde, die sich nicht im Einflussbereich einer Begleitperson befinden, dürfen unter bestimmten Umständen von einem Jäger getötet werden! Deshalb sollten Hundehalter ihre Hunde im Wald nur dann ohne Leine führen, wenn ihr Hund sicher abrufbar ist und ihren Vierbeiner nicht zu weit von sich entfernen lassen.

In Baden-Württemberg ist es zudem möglich, dass in den Wäldern für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit eine generelle Leinenpflicht angeordnet wird. Dies ist auch für sogenannte Notzeiten zulässig, worunter Zeiträume zu verstehen sind, in denen besondere Umweltbedingungen (z. B. Vereisungen, Überschwemmungen) dazu führen, dass Wildtiere nicht ausreichend Nahrung finden. Zuständig sind hierfür die Landratsämter bzw. Stadtkreise.

Auch zugunsten des Naturschutzes kann eine Leinenpflicht verhängt werden. Besonders in der Brut- und Setzzeit machen Städte und Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch. So müssen beispielsweise in Lampertheim auch im unbebauten Außenbereich Hunde in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni an der Leine geführt werden.

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Rechtsanwältin Chantal Stockmann im Interview zum Thema Streitigkeiten unter Freigängerkatzen

Rechtsanwältin Chantal Stockmann stand Frau Julia Ruhnau von der Deutschen Presseagentur für die Erstellung eines Artikels Rede und Antwort. Thema waren Streitigkeiten unter Freigängerkatzen. Das Ergebnis lässt sich sehen und ist bislang erschienen in der Frankfurter Rundschau:

http://www.fr.de/leben/familie_lifestyle_tiere/tiere/kampf-im-garten-wenn-die-nachbarskatzen-auf-kriegsfuss-stehen-a-1473049

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Betrieb einer Blindenführhundeschule unterliegt der Gewerbesteuerpflicht

Betrieb einer Blindenführhundeschule unterliegt der Gewerbesteuerpflicht

Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten der Gewerbesteuerpflicht, Einkünfte aus freiberuflichen Einkünften dagegen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht.

Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin, die eine Hundeschule betreibt und regelmäßig Blindenführhunde ausbildet und anschließend verkauft, zur Gewerbesteuer herangezogen. Die Betreiberin der Hundeschule wehrte sich dagegen und vertrat die Ansicht, nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig zu sein.

Eine freiberufliche Tätigkeit würde dann vorliegen, wenn es sich um eine unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit handeln würde.

Der BFG verneinte dies im Fall einer Blindenführhundeschule, da seiner Ansicht nach eine unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit gegenüber einem Menschen und nicht einem Hund ausgeübt werden müsse (BFH, Urteil vom 09.07.2017, Az. VIII R 11/15). Damit wurde entschieden, dass auf die Einkünfte aus Blindenführhundeschulen Gewerbesteuern gezahlt werden müssen. Mit diesem Urteil dürften auch die Einkünfte aus der Ausbildung anderer Assistenzhunde, z. B. Diabetikerwarnhunde, Epilepsiewarnhunde oder Demenz-Assistenzhunde, der Gewerbesteuer unterliegen.

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Eine weitere Veröffentlichung der Kanzlei Stockmann in der Presse

Eine weitere Veröffentlichung der Kanzlei Stockmann in der Presse

Der Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ wurde erneut veröffentlicht und zwar in der Ausgabe des TIP Südhessen vom 31.05.2017 auf Seite 10.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie sich ein Käufer verhalten soll, wenn er feststellt, dass er ein krankes Tier gekauft hat.

Der Beitrag kann eingesehen werden unter:

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Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ veröffentlicht

Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ veröffentlicht

In der Ausgabe des Wormser Wochenblattes vom 25.03.2017 wurde ein Beitrag der Kanzlei Stockmann auf Seite 7 veröffentlicht.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, wie sich der Käufer eines kranken Tieres verhalten soll, wenn er den Verkäufer z. B. auf Schadensersatz oder Kaufpreisminderung in Anspruch nehmen will oder von dem Kaufvertrag zurücktreten möchte.

Der Beitrag kann eingesehen werden unter:

http://rhein-main-wochenblatt.de/wp-content/uploads/epaper/20170325_865.pdf

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Hundekot auf dem Grundstück löst Gewährleistungsrechte aus

Hundekot auf dem Grundstück löst Gewährleistungsrechte aus

Das Amtsgericht München hat am 13.04.2016, Az. 171 C 15877/15 entschieden, dass Hundekot auf einem verkauften Grundstück einen Sachmangel darstellt, der umfassende Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer einer Eigentumswohnung, zu der auch ein Gartengrundstück gehört, seinen Hund im Garten sein „Geschäft“ verrichten lassen. Als das Grundstück an den Käufer im November übergeben wurde war es Winter und der Garten mit Schnee bedeckt. Als der Schnee im Januar schmolz zeigten sich 19 Hundehaufen im Garten.

Der Käufer verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 3.500,00 Euro für die Reinigung des Gartens. Da der Kot in das Erdreich eingesickert sei, sei der Oberboden kontaminiert. Da Hundekot mit äußerst widerstandsfähigen Krankheitserregern und Parasiten belastet sein könnte, wären die Hundehaufen gefährlich, sodass der Oberboden abgetragen werden und das Grundstück neu bepflanzt werden müsste.

Der Verkäufer weigerte sich den Schadensersatz zu leisten.

Zwar hat das Gericht den Anspruch auf Schadensersatz abgewiesen. Aber nur deshalb, weil der Käufer den Verkäufer nicht unter Setzung einer Frist aufgefordert hatte, den Hundekot zu entfernen. Bei einer Vielzahl von Hundehaufen ist von einem Sachmangel auszugehen.

Zudem hat das Gericht mitgeteilt, dass der Käufer die Kontamination des Erdbodens zu einem beträchtlichen Teil selbst verschuldet hat. Denn er Käufer ließ die Hundehaufen erst im März entfernen, sodass der Käufer dabei zugesehen habe, wie der Kot Stück für Stück in den Boden eingesickert sei.

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Unterlassene Fundtieranzeige – die Konsequenzen werden häufig unterschätzt

Unterlassene Fundtieranzeige – die Konsequenzen werden häufig unterschätzt

Wer ein Haustier findet, ist verpflichtet, seinen Fund bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Unterlässt man diese Anzeige, ist der ursprüngliche Besitzer berechtigt das Tier – auch nach vielen Jahren – zurückzuverlangen. So wieder einmal entschieden vom Landgericht Postdam am 10.08.2016 (Az. 6 S 18/16).

Im vorliegenden Fall hatte eine Familie eine Dackeldame im Urlaub in der Nähe einer Autobahnauffahrt bei Berlin gefunden – ohne Hinweis auf deren Eigentümer. Die Familie nahm die Hündin auf und „Lulu“ lebte mehr als vier Jahr in ihrer neuen Familie. Zwar wurde die örtliche Polizei informiert, aber eine Fundanzeige bei der zuständigen Stelle (in der Regel das Fundbüro derjenigen Gemeinde, in der das Tier gefunden wurde) wurde vergessen.

Das Landgericht hat rechtlich korrekt entschieden, dass der alte Besitzer sein Eigentum an der Dackeldame zu keinem Zeitpunkt verloren hat und berechtigt ist, die Rückgabe von der Finderfamilie auch nach mehr als vier Jahren zu fordern. Die neue Familie muss die Hündin zurückgeben und kann die Unterhaltskosten der Hündin (Futter, Tierarzt etc.) von dem Eigentümer ersetzt verlangen – zugegeben: Ein schwacher Trost für den Verlust eines Familienmitglieds.

Um das zu verhindern, hätte die Familie den Fund beim Fundbüro anzeigen müssen. Um die Anzeige auch Jahre später noch nachweisen zu können, empfiehlt es sich, sich diese Anzeige schriftlich von der Fundbehörde bestätigen zu lassen und gut aufzubewahren. Denn nach dem Ablauf von sechs Monaten nach der Fundanzeige kann der Finder automatisch Eigentümer des Tieres nach § 973 BGB werden. Ein Rückforderungsanspruch des alten Besitzers besteht dann nicht mehr.

Unterlässt der Finder die Anzeige, beginnt die Frist nicht zu laufen und er kann nicht das Eigentum an dem Tier erwerben. Er ist dann dem jederzeitigen Rückgabebegehren des ursprünglichen Besitzers ausgesetzt und kann allenfalls Schadensersatz beanspruchen.

Diese Frist von sechs Monaten muss im Übrigen auch von Tierheimen bzw. Tierschutzvereinen beachtet werden, obwohl die Praxis zeigt, dass Tiere nicht selten vor Ablauf dieser Frist in neue Familien vermittelt werden.

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Bundesrat unterstützt weiter ein Wildtierverbot im Zirkus

Bundesrat unterstützt weiter ein Wildtierverbot im Zirkus

Bereits 2003 und 2011 hat sich der Bundesrat dahingehend geäußert, ein Haltungsverbot für Tiere bestimmter wildlebender Arten in Zirkussen zu unterstützen. Nunmehr hat der Bundesrat eine entsprechende Entschließung verfasst, welche der Bundesregierung zugeleitet wird. Die Bundesregierung wird sich nun damit beschäftigen müssen.

Inhalt der Entschließung ist, dass due Bundesregierung eine Verordnung erarbeiten soll. Das Verbot soll insbesondere für Affen, Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde gelten. Auch soll die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, die die Haltungsanforderungen regelt.

Entschließung des BR zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus, 05.02.2016

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Tiervermittlung aus dem Ausland unterliegt stets den europarechtlichen Registrier-, Anmelde- und Buchführungsvorschriften (TRACES) – keine Ausnahme für gemeinnützige Tierschutzvereine!

Tiervermittlung aus dem Ausland unterliegt stets den europarechtlichen Registrier-, Anmelde- und Buchführungsvorschriften (TRACES) – keine Ausnahme für gemeinnützige Tierschutzvereine!

Mit Urteil vom 03.12.2015 (Az. C-301/14) hat der Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die EU-Tierschutztransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) auch auf gemeinnützige Tierschutzvereine anzuwenden ist, die Tiere aus dem Ausland gegen eine Schutzgebühr vermitteln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Schutzgebühr grundsätzlich die Kosten deckt, die dem Verein durch die Vermittlung entstehen.

Damit ist endlich die Frage geklärt, ob sich solche Tierschutzvereine auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 berufen können, die die dargestellten Registrier-, Anzeige- und Buchführungsvorschriften erst dann vorsehen, wenn mehr als 5 Hunde, Katzen oder Frettchen über die Staatsgrenzen transportiert werden. Der EuGH hat damit klargestellt, dass solche Vereine stets die vorgenannten Vorschriften einhalten müssen.

Auch wenn dies die Arbeit der Tierschutzvereine erschwert, so ist diese Entscheidung aus Gründen des Tierschutzes nicht zu beanstanden. Denn die europarechtlichen Registrier-, Anzeige- und Buchführungsvorschriften dienen letztlich auch dem Zweck, dem illegalen und oftmals zugleich tierquälerischen Tierhandel entgegenzutreten. Solche „schwarze Schafe“ hätten sich andernfalls unter dem Deckmäntelchen eines gemeinnützigen Vereins staatlicher Kontrolle entziehen können.

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Kosten für Tiersitting (Tierbetreuung) können steuerrechtlich begünstigt sein

Kosten für Tiersitting (Tierbetreuung) können steuerrechtlich begünstigt sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 03.09.2015 (VI R 13/15) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung von Haustieren steuerrechtlich begünstigt sein kann. Damit hat sich der BFH einer Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen entgegengesetzt, die vorsah, dass für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG zu gewähren sei.

Der BFH stellte fest, dass Tierbetreuungskosten dann haushaltsnahe Dienstleistungen und damit steuerermäßigt sind, wenn die Leistung des Tierbetreuers Leistungen der Haushaltsangehörigen oder Beschäftigte eines privaten Haushaltes ersetzt und die in regelmäßigen Abständen anfallen. Tätigkeiten wie z. B. die Fütterung, Pflege, das Ausführen oder Reinigungsarbeiten (z. B. Käfigreinigung) werden gewöhnlich durch den Steuerpflichtigen oder dessen Haushaltsangehörige vorgenommen und sind damit steuerbegünstigt.

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 79 vom 25.11.2015

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