Kategorie Mietvertrag

Der Mietvertrag und Trennung – ist derjenige, der auszieht, weiter an den Mietvertrag gebunden?

Der Mietvertrag und die Trennung – ist derjenige, der auszieht, weiter an den Mietvertrag gebunden?

Häufig unterschätzt sind die Wirkungen des Mietvertrages im Falle einer Trennung, wenn beide Ehepartner Mieter sind. Denn mit der Trennung wird derjenige, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, nicht automatisch von den Verpflichtungen des Mietvertrages frei. Denn der Vermieter hat den Mietvertrag mit beiden Partnern geschlossen, nicht nur mit einem. Die Trennung des Paares hat somit keine unmittelbare Auswirkung auf das Mietverhältnis, sodass derjenige der auszieht weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet ist. Somit muss er unter Umständen sogar doppelt Miete zahlen – nämlich für seine alte und auch die neue Wohnung.

Verständlich, dass derjenige, der ausgezogen ist, schnellstmöglich sich auch aus dem alten Mietverhältnis lösen möchte. Unproblematisch ist dies dann möglich, wenn sich der in der Wohnung verbliebene Partner, der Vermieter und der Ausgezogene darüber einig sind, dass nunmehr da Mietverhältnis nur noch mit der in der Wohnung verbliebenen Person weiter bestehen soll. Dennoch ist es immer ratsam, eine solche Vereinbarung schriftlich festzuhalten und von allen drei Beteiligten unterzeichnen zu lassen.

Aber was gilt dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Partner damit nicht einverstanden ist – vielleicht weil er alleine die Miete nicht aufbringen kann, die Wohnung aber auch nicht verlassen will? Mit der Scheidung jedenfalls wird der in der Wohnung verbliebene Ehegatte alleiniger Mieter – ob er das will oder nicht. da die Scheidung sich in der Regel jedoch nach der Trennung  ein Jahr hinzieht, ist dies für den Ausgezogenen keine befriedigende Lösung. Nun hat das OLG Hamm (Beschluss vom 21.01.2016, Az. 12 UF 170/15) entschieden, dass derjenige, der die Wohnung verlassen hat, bereits vor der Scheidung, nämlich mit Trennung und Auszug, zumindest einen Anspruch gegen seinen ehemaligen Partner hat. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass dem Vermieter mitgeteilt wird, dass der eine Partner ausgezogen und die Wohnung nun dem anderen überlassen wird. Damit tritt ebenfalls die gesetzliche Folge ein, dass nun noch derjenige Mieter ist, der in der Wohnung verblieben ist.

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„Einmal Aufzug, immer Aufzug!“

„Einmal Aufzug, immer Aufzug!“

Verfügt ein Haus, in dem sich Mietwohnungen befinden, im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses ein Personenaufzug, dann gehört der Aufzug vertraglich zur Mietsache. So entschied das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 29.09.2015, Az. 425 C111160/15.

Eine inzwischen 82-jährige Mieterin hatte vor 30 Jahren ihre Wohnung angemietet. Damals befand sich ein Personenaufzug in dem Gebäude. Nachdem der Aufzug eine Weile wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb war ließ die Vermieterin den Aufzug ausbauen. Die Mieterin forderte ihre Vermieterin auf, den Aufzug wieder nutzbar zu machen und reichte Klage ein. Mit Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der Zustand des Anwesens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit maßgeblich ist für den vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache.

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Möglichkeit zur Mieterhöhung wird für Vermieter immer wichtiger – Vermieter sollten sich ein solches Recht vertraglich sichern

Möglichkeit zur Mieterhöhung wird für Vermieter immer wichtiger – Vermieter sollten sich ein solches Recht vertraglich sichern

Insbesondere aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des BGH im vergangenen Jahr, wonach in einer Vielzahl von Mietverhältnissen der Vermieter verpflichtet sein wird, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen, ist es von großer Bedeutung für Vermieter Rücklagen zu bilden.

Die Rücklagen erhöhen kann der Vermieter durch Mieterhöhungen. In Orten in denen ein Mietspiegel zur Verfügung steht, ist dies für Vermieter weniger problematisch. Denn wenn sie die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben wollen, kann der Mietspiegel herangezogen werden, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Dort wo es allerdings einen Mietspiegel nicht gibt, wird es für Vermieter in der Regel schwierig, die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Möglich ist dies durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens. Dies kann jedoch recht kostenträchtig werden.

Eine weitere Möglichkeit für Vermieter die Miete zu erhöhen ist bereits mit dem Mieter im Vertrag eine sogenannte Staffelmiete oder auch eine Indexmiete zu vereinbaren, die sich an der Steigerung der Lebenshaltungskosten orientiert und somit jedenfalls eine mögliche Inflation ausgleichen kann. Allerdings werden durch den Gesetzgeber bestimmte Voraussetzungen an eine solche Vereinbarung gestellt. Auch sind im Einzelfall Nachteile für den Mieter denkbar, z. B. eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung. Deshalb sollten Vermieter sich fachkundig beraten lassen, wenn sie eine solche Möglichkeit in Betracht ziehen. Denn ob solche Regelungen sinnvoll sind, muss in jeden Fall einzeln geprüft werden.

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Neuerungen im Meldewesen in Kraft: Vermieter müssen Mietern Vermieterbescheinigungen ausstellen

Neuerungen im Meldewesen in Kraft: Vermieter müssen Mietern Vermieterbescheinigungen ausstellen

Am 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Eine Neuerung besteht darin, dass nun Vermieter ihren Mietern eine schriftliche Bestätigung über ihren Einzug erteilen müssen.

Eine solche Verpflichtung gab es bereits in der Vergangenheit, wurde jedoch im Jahre 2002 abgeschafft, weil dadurch die Bürokratie abgebaut werden sollte. Dies hat jedoch im Ergebnis dazu geführt, dass zahlreiche Scheinanmeldungen erfolgten, also Bürger einen falschen Wohnsitz vorgetäuscht haben. Mit einer Scheinanmeldung wurde z. B. bezweckt, einen Platz in einer begehrten Kindertagesstätte zu erhalten oder das Kind in der favorisierten Schule anmelden zu können. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten wurde nun die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt. Hierdurch soll es aber auch Kriminellen und Terroristen erschwert werden, sich unter einer falschen Adresse anzumelden.

 Durch die Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung wird der Verwaltungsaufwand für Vermieter erhöht. Der Vermieter ist bereits zu Beginn des Mietverhältnisses angehalten, die Bescheinigung auszustellen, damit die Mieter sich rechtzeitig anmelden können. Bestätigt der Vermieter den Einzug nicht rechtzeitig oder nicht richtig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden kann.

§ 19 BMG sieht Mindestangaben für die Bestätigung vor. So müssen Name und Anschrift des Vermieters (Wohnungsgebers), Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten sein. Auch muss mitgeteilt werden, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt.

Zur Erleichterung für Vermieter liegt ein Muster kostenlos zum Download bereit, welches Vermieter als Vermieterbescheinigung verwenden können.

Vermieterbescheinigung Muster

 

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