Entspannung für Schweine: Schweine dürfen sich hinlegen und ausstrecken

Entspannung für Scheine: Schweine dürfen sich hinlegen und ausstrecken

Mit Urteil vom 24.11.2015 (3 L 386/14) hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass Schweine in der Nutztierhaltung sich in ihren Kastenständen in beiden Seitenlagen hinlegen und ausstrecken können müssen. Andernfalls verstößt die Haltung gegen § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV (Tierschutznutztierverordnung).

Den Tieren muss es ermöglicht werden, jederzeit in ihrem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen und hierbei ihre Beine auszustrecken. Dabei dürfen die Gliedmaßen an keine Hindernisse stoßen. Das Gericht stellte auch fest, dass es dabei nicht ausreicht, wenn die Tiere ihre Beine in benachbarte aber belegte Kastenstände ausstrecken können. Ausreichend sei es allenfalls, wenn der benachbarte Kastenstand leer sei.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Magdeburg vom 25.11.2015, Nr. 007/2015