Gewaltsamer Racheakt gegen Nachbar rechtfertigt eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung

Gewaltsamer Racheakt gegen Nachbar rechtfertigt eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung

Normalerweise muss der Vermieter den Mieter zunächst abmahnen, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht, sofern der Kündigungsgrund nicht auf rückständigen Mietzahlungen beruht.

Nun hat das Landgericht Berlin entschieden, dass einem Mieter, der sich gewaltsam an seinem Nachbarn rächt, ausnahmsweise sofort fristlos gekündigt werden kann. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.

Hintergrund war ein Fall, in dem der Mieter die Wohnungstür zu seinem Nachbarn eingeschlagen hat, um den Nachbarn zur Rechenschaft zu ziehen und einzuschüchtern. Der Nachbar hatte in einem gegen den Mieter geführten Räumungsrechtsstreit ausgesagt – offensichtlich zum Missfallen des Mieters. Daraufhin hatte der Vermieter ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt.

Das Landgericht hat geurteilt, dass die Abmahnung ausnahmsweise unterbleiben durfte. Die Vertrauensgrundlage zwischen Vermieter und Mieter wurde durch dieses Fehlverhalten des Mieters derart erschüttert, dass auch eine erfolgreiche Abmahnung dieses nicht wieder hätte herstellen können. Das Vertrauensverhältnis war hierdurch dauerhaft und endgültig zerstört (LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 67 S 110/16).