Lüftungspflichten des Mieters zur Vorsorge von Schimmelbildung
Gerade zu Beginn der kühlen Jahreszeit kommen wieder Probleme mit Feuchtigkeits- und Schimmelschäden auf. Häufig ist die Ursache für solche Schäden zu geringes Lüften der Wohnung. Damit stellt sich regelmäßig für Mieter die Frage, wie häufig sie eigentlich zu lüften verpflichtet sind, um Schimmel vorzubeugen. Häufig hört man, Mieter seien ganz allgemein verpflichtet, mehrmals am tage stoßzulüften. Doch gerade berufstätige Mieter stellt dies vor die Schwierigkeit, dass ihnen aufgrund ihrer langen Abwesenheit nicht möglich ist, auf diese Weise die Wohnung zu lüften.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 16.01.2015, Az. 2-17S 51/14, zwar erneut bestätigt, dass Mietern ein drei- bis viermaliges Stoßlüften zumutbar ist, um Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zu vermeiden.
Allerdings hat das Gericht auch ausgeführt, dass Mieter hierzu dann nicht verpflichtet sind, während sie in der Wohnung nicht anwesend sind. Denn in dieser Zeit könne weder geduscht, gekocht oder gewaschen werden, sodass davon auszugehen sei, dass keine neue Feuchtigkeit entsteht, die herausgelüftet werden müsse.
Diese Entscheidung stellt eine Erleichterung für alle Mieter dar, die regelmäßig für längere Zeit wohnungsabwesend sind.
Allerdings geht das Gericht nicht darauf ein, dass Umstände denkbar sind, dass auch bei Abwesenheit der Bewohner erhebliche Feuchtigkeit entstehen kann, beispielsweise durch aufgestellte Aquarien. Deshalb ist allen Aquarianern anzuraten beim Aufstellen der Aquarien darauf zu achten, dass die Verdunstung des Aquarienwassers gering gehalten wird, wenn das mehrmalige Stoßlüften am Tage nicht gewährleistet werden kann.
Es ist somit zu befürchten, dass Gerichte, die künftig über solche Fälle zu entscheiden haben werden, insbesondere Aquarianer nicht von der mehrmals täglichen Lüftungspflicht befreien werden – auch nicht wenn diese aufgrund ihrer Abwesenheit gehindert waren, derart ihre Wohnung lüften.