Mieter können sich auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen

Mieter können sich auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen

Mieter dürfen sich auf die Richtigkeit der Produktangaben und des Farbenherstellers und die Beratung durch einen Verkäufer eines Baumarktes verlassen, so das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 21.05.2015 – 432 C 7911/15.

Im Juni 2006 mietete ein Ehepaar ein Haus mit Garten in München an. Vor dem Einzug strichen die beiden die Innenwände des Hauses mit den Farben „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend“. Die Farben wurden von ihnen nach Beratung durch einen Verkäufer in einem Baumarkt erworben worden. Sie zogen Ende September 2014 in ein anderes Haus um.

Bei der Hausübergabe behauptete die Vermieterin, die Farben seien für Wohnräume ungeeignet und förderten die Schimmelbildung. Sie forderte von dem Ehepaar die Entfernung der Farbe. Dieser Forderung kam das Ehepaar nicht nach, sodass die Vermieterin Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 Euro verlangte.

Das Ehepaar legte die Produktinformationen des Herstellers vor, aus denen hervorgeht, dass die Farben diffusionsoffen und damit wasserdampf- und atmungsaktiv seien. Sie eigneten sich somit für die Verwendung im Innenbereich. Das Gericht entschied, dass Mieter auf solche Informationen des Herstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt vertrauen dürfen.

Damit konnte letztlich offen bleiben, ob die Farben tatsächlich für Innenräume geeignet waren. Denn dadurch, dass die Mieter sich auf die genannten Angaben verlassen durften, handelten sie jedenfalls nicht schuldhaft, sodass die Mieter in diesem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet wurden.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.11.2015