Mieterhöhung muss auf Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße erfolgen

Mieterhöhung muss auf Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße erfolgen

Der BGH hat am 18.11.2015 entschieden, dass eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anhand der tatsächlichen Wohnungsgröße erfolgen muss. Dadurch wird es im Rahmen einer Mieterhöhung gleichgültig, welche Wohnungsgröße der Mietvertrag ausweist.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine Abweichung der tatsächlichen Wohnungsgröße von der mietvertraglich vereinbarten um bis zu 10 % unschädlich war.

Dieses Urteil dürfte regelmäßig die Rechte des Mieters stärken, da bei solchen Abweichungen erfahrungsgemäß die tatsächlichen Wohnungsgrößen häufig geringer sind als die im Mietvertrag vereinbarten und nicht umgekehrt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 189/2015 vom 18.11.2015