Unterlassene Fundtieranzeige – die Konsequenzen werden häufig unterschätzt

Unterlassene Fundtieranzeige – die Konsequenzen werden häufig unterschätzt

Wer ein Haustier findet, ist verpflichtet, seinen Fund bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Unterlässt man diese Anzeige, ist der ursprüngliche Besitzer berechtigt das Tier – auch nach vielen Jahren – zurückzuverlangen. So wieder einmal entschieden vom Landgericht Postdam am 10.08.2016 (Az. 6 S 18/16).

Im vorliegenden Fall hatte eine Familie eine Dackeldame im Urlaub in der Nähe einer Autobahnauffahrt bei Berlin gefunden – ohne Hinweis auf deren Eigentümer. Die Familie nahm die Hündin auf und „Lulu“ lebte mehr als vier Jahr in ihrer neuen Familie. Zwar wurde die örtliche Polizei informiert, aber eine Fundanzeige bei der zuständigen Stelle (in der Regel das Fundbüro derjenigen Gemeinde, in der das Tier gefunden wurde) wurde vergessen.

Das Landgericht hat rechtlich korrekt entschieden, dass der alte Besitzer sein Eigentum an der Dackeldame zu keinem Zeitpunkt verloren hat und berechtigt ist, die Rückgabe von der Finderfamilie auch nach mehr als vier Jahren zu fordern. Die neue Familie muss die Hündin zurückgeben und kann die Unterhaltskosten der Hündin (Futter, Tierarzt etc.) von dem Eigentümer ersetzt verlangen – zugegeben: Ein schwacher Trost für den Verlust eines Familienmitglieds.

Um das zu verhindern, hätte die Familie den Fund beim Fundbüro anzeigen müssen. Um die Anzeige auch Jahre später noch nachweisen zu können, empfiehlt es sich, sich diese Anzeige schriftlich von der Fundbehörde bestätigen zu lassen und gut aufzubewahren. Denn nach dem Ablauf von sechs Monaten nach der Fundanzeige kann der Finder automatisch Eigentümer des Tieres nach § 973 BGB werden. Ein Rückforderungsanspruch des alten Besitzers besteht dann nicht mehr.

Unterlässt der Finder die Anzeige, beginnt die Frist nicht zu laufen und er kann nicht das Eigentum an dem Tier erwerben. Er ist dann dem jederzeitigen Rückgabebegehren des ursprünglichen Besitzers ausgesetzt und kann allenfalls Schadensersatz beanspruchen.

Diese Frist von sechs Monaten muss im Übrigen auch von Tierheimen bzw. Tierschutzvereinen beachtet werden, obwohl die Praxis zeigt, dass Tiere nicht selten vor Ablauf dieser Frist in neue Familien vermittelt werden.