Vermieter trägt die Kosten übermäßigen Verbrauches des Mieters bei einer Betriebskostenpauschale

Vermieter trägt die Kosten übermäßigen Verbrauches des Mieters bei einer Betriebskostenpauschale

Haben Vermieter und Mieter eine Betriebskostenpauschale (Nebenkostenpauschale) vereinbart, ist damit auch ein übermäßiger Verbrauch zum Beispiel an Wasser abgegolten. Nur ausnahmsweise trägt der Mieter diese Kosten selbst, wenn er den übermäßigen Verbrauch selbst schuldhaft verursacht und damit zu vertreten hat. So entschied jedenfalls das AG München (AG München, Urteil vom 27.05.2016 – AZ 411 C 17290/14).

Hintergrund dieser Entscheidung war der erhöhte Wasserverbrauch in einer Mietwohnung, weil Wasser aus der Toilette herauströpfelte. Hierdurch war der Wasserverbrauch des Mieters im betreffenden Jahr deutlich höher als in den Vorjahren und auch deutlich höher als in den anderen Mietwohnungen des Hauses. Da im Mietvertrag nur die Zahlung einer Betriebskostenpauschale vereinbart worden war, wollte der Vermieter diese überhöhten Wasserkosten im Wege eines Schadensersatzes von seinem Mieter ersetzt bekommen.

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab und führte aus, dass ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Mieter muss einen Verbrauch verursacht haben, der über die übliche Nutzung hinausgeht und zu Lasten des Vermieters geht und
  2. der Mieter muss hierbei schuldhaft gehandelt haben.

Im vorliegenden Fall gelang es dem Vermieter nicht, ein Verschulden des Mieters nachzuweisen. Der Mieter zeigte nämlich das Herauströpfeln aus der Toilette an, aber es konnte nicht geklärt werden, wie lange zuvor schon Wasser herausgetröpfelt war. Der Vermieter hätte also beweisen müssen, dass der Mangel schon lange vor der Mangelanzeige vorlag, dem Mieter dies auch schon früher bekannt war, er aber den Mangel dennoch erst später dem Vermieter mitteilte.20160603_164513a