Betrieb einer Blindenführhundeschule unterliegt der Gewerbesteuerpflicht
Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten der Gewerbesteuerpflicht, Einkünfte aus freiberuflichen Einkünften dagegen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht.
Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin, die eine Hundeschule betreibt und regelmäßig Blindenführhunde ausbildet und anschließend verkauft, zur Gewerbesteuer herangezogen. Die Betreiberin der Hundeschule wehrte sich dagegen und vertrat die Ansicht, nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig zu sein.
Eine freiberufliche Tätigkeit würde dann vorliegen, wenn es sich um eine unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit handeln würde.
Der BFG verneinte dies im Fall einer Blindenführhundeschule, da seiner Ansicht nach eine unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit gegenüber einem Menschen und nicht einem Hund ausgeübt werden müsse (BFH, Urteil vom 09.07.2017, Az. VIII R 11/15). Damit wurde entschieden, dass auf die Einkünfte aus Blindenführhundeschulen Gewerbesteuern gezahlt werden müssen. Mit diesem Urteil dürften auch die Einkünfte aus der Ausbildung anderer Assistenzhunde, z. B. Diabetikerwarnhunde, Epilepsiewarnhunde oder Demenz-Assistenzhunde, der Gewerbesteuer unterliegen.