„Hunde bitte anleinen!“ – Wo gilt Leinenpflicht?
Ein Ländervergleich Baden-Württemberg / Hessen / Rheinland-Pfalz
Die Bestimmungen zur Leinenpflicht sind nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern oft auch von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Dies macht die Leinenpflicht besonders an Ländergrenzen unübersichtlich, sodass Hundehalter häufig unsicher sind, wo sie ihren treuen Begleiter an die Leine nehmen müssen.
Eine generelle Leinenpflicht besteht häufig im öffentlichen Raum innerhalb zusammenhängender Bebauung und für öffentliche Anlagen. Entsprechende Regelungen existieren z. B. für Mannheim und Worms. In Hessen müssen Hunde sogar stets bei öffentlichen Versammlungen, Festen und in öffentlichen Verkehrsmitteln angeleint werden. Es ist jedoch bereits aus Sicherheitsgründen für das eigene Tier ratsam, es an solchen Orten anzuleinen, auch wenn eine entsprechende Verpflichtung nicht besteht.
Regelmäßig müssen auch gefährliche Hunde im Sinne der Landeshundegesetze im öffentlichen Raum an die Leine. Allerdings sind in Hessen gefährliche Hunde von der generellen Anleinpflicht befreit, wenn sie die Wesensprüfung positiv abgelegt haben.
Eine Besonderheit besteht weiter in Rheinland-Pfalz: Hier dürfen Hunde auch auf Zuwegen bei Mehrfamilienhäusern, in Treppenhäusern und Fluren und anderen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen nur an der Leine geführt werden, sodass es auf eine gesonderte Regelung z. B. im Rahmen einer Hausordnung nicht ankommt.
Während in hessischen und rheinland-pfälzischen Wäldern und Jagdbezirken Hunde frei laufen dürfen, müssen in Baden-Württemberg Hunde jedenfalls auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen, die sich im Wald befinden, angeleint werden. Dennoch dürfen die Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Der Hund muss sich ununterbrochen im Einwirkungsbereich seiner Begleitperson befinden.
Vorsicht ist im Wald bzw. in Jagdbezirken dennoch geboten: Wildernde Hunde, die sich nicht im Einflussbereich einer Begleitperson befinden, dürfen unter bestimmten Umständen von einem Jäger getötet werden! Deshalb sollten Hundehalter ihre Hunde im Wald nur dann ohne Leine führen, wenn ihr Hund sicher abrufbar ist und ihren Vierbeiner nicht zu weit von sich entfernen lassen.
In Baden-Württemberg ist es zudem möglich, dass in den Wäldern für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit eine generelle Leinenpflicht angeordnet wird. Dies ist auch für sogenannte Notzeiten zulässig, worunter Zeiträume zu verstehen sind, in denen besondere Umweltbedingungen (z. B. Vereisungen, Überschwemmungen) dazu führen, dass Wildtiere nicht ausreichend Nahrung finden. Zuständig sind hierfür die Landratsämter bzw. Stadtkreise.
Auch zugunsten des Naturschutzes kann eine Leinenpflicht verhängt werden. Besonders in der Brut- und Setzzeit machen Städte und Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch. So müssen beispielsweise in Lampertheim auch im unbebauten Außenbereich Hunde in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni an der Leine geführt werden.