Tiervermittlung aus dem Ausland unterliegt stets den europarechtlichen Registrier-, Anmelde- und Buchführungsvorschriften (TRACES) – keine Ausnahme für gemeinnützige Tierschutzvereine!
Mit Urteil vom 03.12.2015 (Az. C-301/14) hat der Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die EU-Tierschutztransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) auch auf gemeinnützige Tierschutzvereine anzuwenden ist, die Tiere aus dem Ausland gegen eine Schutzgebühr vermitteln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Schutzgebühr grundsätzlich die Kosten deckt, die dem Verein durch die Vermittlung entstehen.
Damit ist endlich die Frage geklärt, ob sich solche Tierschutzvereine auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 berufen können, die die dargestellten Registrier-, Anzeige- und Buchführungsvorschriften erst dann vorsehen, wenn mehr als 5 Hunde, Katzen oder Frettchen über die Staatsgrenzen transportiert werden. Der EuGH hat damit klargestellt, dass solche Vereine stets die vorgenannten Vorschriften einhalten müssen.
Auch wenn dies die Arbeit der Tierschutzvereine erschwert, so ist diese Entscheidung aus Gründen des Tierschutzes nicht zu beanstanden. Denn die europarechtlichen Registrier-, Anzeige- und Buchführungsvorschriften dienen letztlich auch dem Zweck, dem illegalen und oftmals zugleich tierquälerischen Tierhandel entgegenzutreten. Solche „schwarze Schafe“ hätten sich andernfalls unter dem Deckmäntelchen eines gemeinnützigen Vereins staatlicher Kontrolle entziehen können.