Kategorie Tierschutz

Entspannung für Schweine: Schweine dürfen sich hinlegen und ausstrecken

Entspannung für Scheine: Schweine dürfen sich hinlegen und ausstrecken

Mit Urteil vom 24.11.2015 (3 L 386/14) hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass Schweine in der Nutztierhaltung sich in ihren Kastenständen in beiden Seitenlagen hinlegen und ausstrecken können müssen. Andernfalls verstößt die Haltung gegen § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV (Tierschutznutztierverordnung).

Den Tieren muss es ermöglicht werden, jederzeit in ihrem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen und hierbei ihre Beine auszustrecken. Dabei dürfen die Gliedmaßen an keine Hindernisse stoßen. Das Gericht stellte auch fest, dass es dabei nicht ausreicht, wenn die Tiere ihre Beine in benachbarte aber belegte Kastenstände ausstrecken können. Ausreichend sei es allenfalls, wenn der benachbarte Kastenstand leer sei.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Magdeburg vom 25.11.2015, Nr. 007/2015

Kategorien: Recht rund ums Tier.

Tierschutzgesetz soll erneut geändert werden: Schutz von männlichen Küken in Brütereien

Tierschutzgesetz soll erneut geändert werden: Schutz von männlichen Küken in Brütereien

In der landwirtschaftlichen Tierhaltung entspricht es der gängigen Praxis, dass im Bereich der Produktion von Hühnereiern lediglich die weiblichen Tiere „Verwendung“ finden. Die für die Eierproduktion „unnützen“ männlichen Küken werden aussortiert und getötet. Dies betrifft nach Angaben des Bundesrates jährlich geschätzt 45 Millionen männliche Tiere.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates vom 18.11.2015 sieht vor, dass ab dem 1. Juni 2017 Eintagsküken nicht „wie im bisherigen Umfang getötet werden“ dürfen. Zudem soll § 3 des Tierschutzgesetzes dahingehend ergänzt werden, dass Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund, insbesondere zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile, nicht getötet werden dürfen (Quelle: Gesetzentwurf des Bundesrates, Drucksache 18/6663).

Der Vorstoß ist grundsätzlich begrüßenswert. Jedoch stellt sich die Frage, welche Bedeutung der Formulierung „wie im bisherigen Umfang“ zukommen soll. Ein absolutes Verbot dieser Geschäftspraxis scheint damit nicht wirklich gewollt zu sein. Dies dürfte in Zukunft für die Brütereien das Einfallstor bedeuten, auch weiterhin männliche Tiere aus wirtschaftlichen Gründen zu töten. Es bleibt zu hoffen, dass hieran noch weiter gearbeitet werden wird, sodass sich die Situation für Hahnenküken auch tatsächlich verbessert.

 

Kategorien: Recht rund ums Tier.