Rückzahlung der Mietkaution nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nur noch an den Mieter
Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mieters eröffnet wird, stellt sich häufig die Frage, wer berechtigt ist, die Rückzahlung der Mietkaution zu verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet und der Rückzahlungsanspruch fällig wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob der Insolvenzverwalter oder der Mieter selbst die Rückzahlung beanspruchen können, ist der Zeitpunkt, zu welchem die Freigabeerklärung (Enthaftung) des Insolvenzverwalters wirksam wird. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Rückzahlungsanspruch dem Insolvenzverwalter zu, wenn das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet und die Kaution zur Rückzahlung fällig wurde.
Das Landgericht Berlin (Az. 19 T 27/16) hat nun entschieden, dass aber wieder der Mieter selbst die Rückzahlung der Kaution an sich verlangen kann, wenn nach Wirksamkeit der Freigabeerklärung der Rückzahlungsanspruch fällig wurde. Damit steht die Mietkaution letztlich wieder dem Mieter selbst zur Verfügung und wird nicht an die Insolvenzgläubiger ausgekehrt.