Kategorie Mietvertrag

Mietanpassung bei coronabedingter Schließung?

Mietanpassung bei coronabedingter Schließung?

In Gewerbemiet- und Pachtverhältnissen, die wegen der Corona-Pandemie von staatlich angeordneten Schließungen betroffen sind, stellt sich häufig die Frage, wie sich dies auf den Vertrag auswirkt. Besteht das Recht die Mietzahlung einzustellen? Darf die Miete gemindert, der Vertrag vorzeitig aufgelöst oder angepasst werden?

In den zwischenzeitlich ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen wurden diese Fragen unterschiedlich beurteilt. Doch nun hat das OLG Karlsruhe als eines der ersten Berufungsgerichte einen solchen Fall entschieden.

Das Gericht legte dar, dass eine angeordnete Schließung keinen Mangel darstellt, sodass der Mieter nicht berechtigt ist, die Miete zu kürzen.

Auch eine Unmöglichkeit, bei der der Mieter von seiner Pflicht zur Zahlung der Miete vollständig befreit wäre, läge nicht vor.

In Betracht kommt jedoch das Recht auf Vertragsanpassung, weil eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen könnte. Denn die behördliche Schließung war weder für den Mieter noch den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages abzusehen und keine der Vertragsparteien hat dies zu verantworten.

Allerdings muss einem Vertragspartner das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar sein. Hierbei müssen aber auch die Interessen des anderen Vertragspartners berücksichtigt werden. Das Gericht führt aus, dass z. B. geprüft werden muss, wie erheblich die Umsätze zurückgegangen sind, ob der Mieter öffentliche Zuschüsse erhalten, Aufwendungen durch die Schließung erspart hat und ob Nachholeffekte nach der Wiedereröffnung des Betriebs zu erwarten sind. Unzumutbarkeit läge nur bei einer Existenzgefährdung. Dass eine Existenzgefährdung vorlegt, muss derjenige, der die Vertragsanpassung fordert (bislang regelmäßig Mieter), aber ausreichend darlegen. Wenn der Mieter seine Existenzgefährdung nicht ausreichend darlegt, kommt eine Vertragsanpassung und damit auch eine Mietreduzierung nicht in Betracht.

Da die Hürden damit sehr hoch sind, ist Mietern und Pächtern grundsätzlich zu raten, sich mit ihrem Vermieter bzw. Verpächter einvernehmlich auf eine vorübergehende Reduzierung der Miete bzw. Pacht oder Stundung zu verständigen.

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Mieterrechte weiter gestärkt: Kündigung von Wohnraummietverhältnissen zur gewerblichen Nutzung des Vermieters (Betriebsbedarf) wird weiter erschwert

Mieterrechte weiter gestärkt: Kündigung von Wohnraummietverhältnissen zur gewerblichen Nutzung des Vermieters (Betriebsbedarf) wird weiter erschwert

Laut Gesetz kann der Vermieter von Wohnraum kündigen, wenn er z. B. Eigenbedarf geltend macht (die Wohnung also selbst oder durch nahe Angehörige ebenfalls als Wohnung genutzt werden soll) oder aber wenn er die Wohnung verkaufen möchte (sogenannte Verwertungskündigung). Den Fall, dass der Vermieter die Wohnung kündigt, um diese nicht als Wohnung, sondern zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor.

Grundsätzlich kann ein Vermieter aber auch stets dann Wohnraum kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung für sich beanspruchen kann. In der Vergangenheit wurden die Fälle, in denen der Vermieter die Wohnung kündigte, um diese gewerblich zu nutzen, als eigenbedarfsähnliche Gründe anerkannt. Damit war in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse des Vermieters gegeben, sodass wirksam gekündigt werden konnte.

Der BGH hat nun seine diesbezügliche Rechtsprechung geändert und unterscheidet jetzt, ob der Vermieter die Wohnung nur gewerblich oder aber gemischt (also zu wohnlichen und gewerblichen Zwecken, sogenannte Mischnutzung) nutzen will (BGH, Urteil v. 29.03.2017, Az. VIII ZR 45/16):

Sofern der Vermieter die Wohnung gemischt nutzen möchte, so läge nach wie vor eine Nähe zum Eigenbedarf vor. Dann muss der Vermieter lediglich darlegen, dass er einen beachtenswerten Nachteil erleiden würde, wenn er die Wohnung nicht kündigen könnte. Dies dürfte regelmäßig vorliegen, sodass in diesen Fällen eine Kündigung nach wie vor ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird.

Wenn aber die Wohnung ausschließlich gewerblich genutzt werden soll, so müsse der Kündigungsgrund in die Nähe der Verwertungskündigung gerückt werden. Dann muss der Vermieter nicht nur einen beachtenswerten, sondern einen Nachteil von einigem Gewicht darlegen, der ihm entstünde, wenn er auf die Wohnung nicht zugreifen könne. Solche Gründe können etwa in der Unwirtschaftlichkeit der gewerblichen Tätigkeit liegen, wenn dem Vermieter die Nutzung der Wohnung verwehrt bliebe. Auch die konkrete Lebensgestaltung wie z. B. gesundheitliche Einschränkungen, die Betreuung von Kindern oder die Pflege von pflegebedürftigen Personen können solche Gründe im Einzelfall darstellen.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Vermieterin gekündigt, deren Ehemann in der Immobilie bereits ein Beratungsunternehmen unterhielt. Das Unternehmen hatte weiteren Platzbedarf für die Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes und eines Archivs. Hierzu wollte die Vermieterin ihrem Ehemann die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen. Der BGH entschied, dass es sich hier eher um eine Verwertungskündigung handelt, da die Wohnung nicht auch zu Wohnzwecken genutzt werden sollte. Darüber hinaus sah der BGH kein berechtigtes Kündigungsinteresse des Vermieters, da nicht ersichtlich war, weshalb der (teilweise 30 Jahre zurückreichende) Aktenbestand nicht auch ausgelagert werden könnte, ohne dass dem Ehemann wirtschaftliche Einbußen von einigem Gewicht entstehen würden oder die Organisation des Beratungsunternehmens durch die Auslagerung erheblich leiden würde.

Diese geänderte Rechtsprechung hat der BGH bereits kurze Zeit später erneut bestätigt, indem er der Kündigung eines Wohnraummietvertrages zur Errichtung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch eine andere Person widersprach (vgl. BGH, Urteil v. 10.05.2017, Az. VIII ZR 292/15).

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Mit Härtefalleinwänden bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages muss sich das Gericht inhaltlich intensiv auseinandersetzen

Mit Härtefalleinwänden bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages muss sich das Gericht inhaltlich intensiv auseinandersetzen

Wird ein Wohnraummietverhältnis ordentlich gekündigt, steht dem Mieter grundsätzlich die Möglichkeit zu, gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist dann begründet, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die im Vergleich zu dem Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietvertrages, unzumutbar ist. Solcherlei Härtefälle sind überwiegend dann gegeben, wenn dem Mieter oder dessen Angehörigen aufgrund des Umzugs schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen oder sogar Lebensgefahr besteht.

Der BGH hat nun entschieden, dass sich ein Gericht, dass über einen solchen Widerspruch entscheiden muss, nicht den Interessen des Vermieters grundsätzlich den Vorrang gegenüber den Interessen des Mieters einräumen darf. Vielmehr muss sich das Gericht mit den einzelnen Argumente und deren Bedeutung für die Parteien inhaltlich auseinandersetzen, Beweisangeboten eingehend nachgehen und so die einzelnen Gefahren ermitteln. Nur so könne im Rahmen der Abwägung den unterschiedlichen Interessen der Parteien Rechnung getragen werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/17 vom 15.03.2017 des BGH zum Urteil v. 15.03.2017, Az. VIII ZR 2070/15

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Das Landgericht Berlin erhöht erneut die Anforderungen an die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln – die Voraussetzungen für deren Wirksamkeit drohen auszuufern!

Das Landgericht Berlin erhöht erneut die Anforderungen an die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln – die Voraussetzungen für deren Wirksamkeit drohen auszuufern!

Bereits am 18.03.2015 änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklauseln durch drei Grundsatzurteile zu Lasten des Vermieters. Danach wurden Quotenabgeltungsklauseln grundsätzlich als unwirksam erkannt und die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist diesen Entscheidungen zufolge nur dann wirksam, wenn die Wohnung an den Wohnraummieter frisch renoviert übergeben wurde. Eine Ausnahme ließ der BGH zu, nämlich dann, wenn der Mieter einen angemessenen Ausgleich dafür erhält, dass er die Wohnung nicht frisch renoviert erhält (ausführlich unter: https://www.kanzleistockmann.de/category/recht-rund-um-haus-und-wohnen/page/2).

Nun treibt das Landgericht Berlin diese Rechtsprechung auf die Spitze und verlangt nicht nur einen angemessenen Ausgleich zu Beginn des Mietverhältnisses im Gegenzug dafür, dass der Mieter die Wohnung nicht frisch renoviert erhält. Das Landgericht fordert darüber hinaus – gleichgültig, ob die Wohnung frisch renoviert übergeben wurde oder nicht – dass der Mieter auch während des Mietverhältnisses einen angemessenen Ausgleich dafür erhalten muss, dass er die laufenden Schönheitsreparaturen übernimmt. Ein solcher Ausgleich müsse klar und deutlich vereinbart werden. (LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017, Az. 67 S 7/17).

Dies bedeutet konkret, dass es noch schwieriger wird, wirksame Schönheitsreparaturklauseln in die Mietverträge aufzunehmen. Altverträge dürften regelmäßig diesen Anforderungen nicht genügen, sodass zu befürchten ist, dass dieses Thema künftig noch reichlich Zündstoff bieten wird.

Vorsorglich sollten Vermieter nun in den Mietvertrag klar und deutlich neben der Höhe der monatlichen Miete einen Zusatz mitaufnehmen, aus dem hervorgeht, wie hoch die Miete wäre, wenn der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen nicht übernehmen würde. Künftig wird man sich jedoch auch darüber streiten, ob die vereinbarte „Mietreduzierung“ auch tatsächlich angemessen ist. Hier sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten in Zukunft zu erwarten. Denn was ein angemessener Ausgleich konkret sein soll, haben sowohl der BGH als auch das Landgericht nicht beantwortet.

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Beitrag zum Thema „Auszug aus der Ehewohnung…“ – was ist mit dem Mietvertrag? veröffentlicht

Beitrag zum Thema „Auszug aus der Ehewohnung…“ – was ist mit dem Mietvertrag ? veröffentlicht

In der Ausgabe des TIP Südhessen vom 11.02.2017 wurde ein Beitrag der Kanzlei Stockmann auf Seite 13 veröffentlicht.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob und wie ein Ehepartner, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, von den Bindungen des Mietvertrages und damit auch von seiner Pflicht zur Zahlung der Miete frei wird.

Der Beitrag kann eingesehen werden unter:

https://issuu.com/tip-verlag/docs/tip06sa17/12

 

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Mieter darf nicht zu Renovierung bei Auszug verpflichtet werden

Mieter darf nicht zu Renovierung bei Auszug verpflichtet werden

Das Amtsgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 28.10.2016, Az. 220 C 85/15, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bereich der Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen konsequent umgesetzt.

Der BGH hatte im März 2016 bereits geurteilt, dass vertragliche Klauseln unwirksam sind, die den Mieter in einem Formularmietvertrag verpflichten die laufenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Dies gilt dann, wenn der Mieter die Wohnung nicht frisch renoviert erhält oder aber keinen angemessenen Ausgleich dafür erhält, dass er die Wohnung unrenoviert übernommen hat.

Hintergrund ist, dass der Mieter in diesem Fall damit belastet wird, dass er aufgrund der Abnutzungserscheinungen, die der Vormieter hinterlassen hat, früher die Schönheitsreparaturen durchführen muss als wenn er die Wohnung frisch renoviert übernommen hätte. Das benachteiligt den Mieter unangemessen und ist somit unzulässig und unwirksam.

Nun hat das Amtsgericht Köln diese Sichtweise auf solche Fälle übertragen, in denen Mieter ebenfalls formularvertraglich verpflichtet werden, bei Auszug die Wohnung renoviert an den Vermieter übergeben zu müssen. Denn diese Klauseln sehen vor, dass der Mieter auf jeden Fall bei Auszug renovieren muss. Es spielt bei einer solchen Klausel keine Rolle, wann der Mieter zuletzt Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und ob Schönheitsreparaturen überhaupt bereits erforderlich sind. Auch das ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, sodass solche Klauseln auch unwirksam sind.

Vermieter sind also gut beraten, sich vor Abschluss eines Mietvertrages umfassend über die aktuelle Rechtslage, insbesondere im Bereich der Schönheitsreparaturklauseln, zu informieren. Andernfalls könnte es für den Vermieter in den nächsten Jahren teurer werden. Denn die meisten Formularmietverträge sehen genau solche Klauseln vor und beraten den Vermieter nicht, unter welchen Voraussetzungen diese Klauseln überhaupt wirksam sind und wann nicht.

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Rückzahlung der Mietkaution nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nur noch an den Mieter

Rückzahlung der Mietkaution nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nur noch an den Mieter

Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mieters eröffnet wird, stellt sich häufig die Frage, wer berechtigt ist, die Rückzahlung der Mietkaution zu verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet und der Rückzahlungsanspruch fällig wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob der Insolvenzverwalter oder der Mieter selbst die Rückzahlung beanspruchen können, ist der Zeitpunkt, zu welchem die Freigabeerklärung (Enthaftung) des Insolvenzverwalters wirksam wird. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Rückzahlungsanspruch dem Insolvenzverwalter zu, wenn das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet und die Kaution zur Rückzahlung fällig wurde.

Das Landgericht Berlin (Az. 19 T 27/16) hat nun entschieden, dass aber wieder der Mieter selbst die Rückzahlung der Kaution an sich verlangen kann, wenn nach Wirksamkeit der Freigabeerklärung der Rückzahlungsanspruch fällig wurde. Damit steht die Mietkaution letztlich wieder dem Mieter selbst zur Verfügung und wird nicht an die Insolvenzgläubiger ausgekehrt.

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Gewaltsamer Racheakt gegen Nachbar rechtfertigt eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung

Gewaltsamer Racheakt gegen Nachbar rechtfertigt eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung

Normalerweise muss der Vermieter den Mieter zunächst abmahnen, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht, sofern der Kündigungsgrund nicht auf rückständigen Mietzahlungen beruht.

Nun hat das Landgericht Berlin entschieden, dass einem Mieter, der sich gewaltsam an seinem Nachbarn rächt, ausnahmsweise sofort fristlos gekündigt werden kann. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.

Hintergrund war ein Fall, in dem der Mieter die Wohnungstür zu seinem Nachbarn eingeschlagen hat, um den Nachbarn zur Rechenschaft zu ziehen und einzuschüchtern. Der Nachbar hatte in einem gegen den Mieter geführten Räumungsrechtsstreit ausgesagt – offensichtlich zum Missfallen des Mieters. Daraufhin hatte der Vermieter ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt.

Das Landgericht hat geurteilt, dass die Abmahnung ausnahmsweise unterbleiben durfte. Die Vertrauensgrundlage zwischen Vermieter und Mieter wurde durch dieses Fehlverhalten des Mieters derart erschüttert, dass auch eine erfolgreiche Abmahnung dieses nicht wieder hätte herstellen können. Das Vertrauensverhältnis war hierdurch dauerhaft und endgültig zerstört (LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 67 S 110/16).

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Besichtigungsrecht des Vermieters

Besichtigungsrecht des Vermieters

Eine immer wiederkehrende Frage als Anwalt für Mietrecht ist die, ob dem Vermieter ein Besichtigungsrecht seiner vermieteten Wohnung zusteht und falls ja, in welchen Abständen.

Nun hat das Amtsgericht München (Urteil vom 10.12.2015 – 461 C 19626/15) geurteilt, dass ein Vermieter dann ein Besichtigungsrecht zusteht, wenn ernsthalte Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass der Eintritt eines Schadens droht, z. B. der Verdacht auf Schimmelbildung wegen eines muffigen Geruchs. Das Besichtigungsrecht besteht sogar dann, wenn die Geruchsbelästigung bereits abgeklungen ist aber zuvor länger angedauert hat, sodass zu befürchten ist, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der Mietsache eingetreten sein könnte.

Auch vertrat das Gericht die Auffassung, dass ein Vermieter im Abstand von fünf Jahren ein regelmäßiges Besichtigungsrecht hat. Dieses Besichtigungsrecht ist unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt vorliegen. Denn ein Vermieter könne nicht dauerhaft von seinem Eigentum ausgeschlossen werden und von der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen.

Das Besichtigungsrecht besteht für die gesamte Mietsache. Das hat zur Folge, dass der Vermieter sein Besichtigungsrecht nicht bereits dadurch ausgeübt hat, wenn er im Rahmen von Reparaturarbeiten lediglich einen Teil der Wohnung zu Gesicht bekommt.

Diese Entscheidung ist dem Grunde nach begrüßenswert. Allerdings sind die zeitlichen Abstände von fünf Jahren recht lang bemessen. Immer häufiger werden Vermieter Opfer von Mietnomaden und Messies. Nicht selten befinden sich die Schäden für den Vermieter letztlich im fünfstelligen Bereich. Insbesondere für private Vermieter kann dies existenzgefährdend sein. Deshalb ist Vermietern anzuraten auf Ihr Besichtigungsrecht nicht zu verzichten.

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Vermieter trägt die Kosten übermäßigen Verbrauches des Mieters bei einer Betriebskostenpauschale

Vermieter trägt die Kosten übermäßigen Verbrauches des Mieters bei einer Betriebskostenpauschale

Haben Vermieter und Mieter eine Betriebskostenpauschale (Nebenkostenpauschale) vereinbart, ist damit auch ein übermäßiger Verbrauch zum Beispiel an Wasser abgegolten. Nur ausnahmsweise trägt der Mieter diese Kosten selbst, wenn er den übermäßigen Verbrauch selbst schuldhaft verursacht und damit zu vertreten hat. So entschied jedenfalls das AG München (AG München, Urteil vom 27.05.2016 – AZ 411 C 17290/14).

Hintergrund dieser Entscheidung war der erhöhte Wasserverbrauch in einer Mietwohnung, weil Wasser aus der Toilette herauströpfelte. Hierdurch war der Wasserverbrauch des Mieters im betreffenden Jahr deutlich höher als in den Vorjahren und auch deutlich höher als in den anderen Mietwohnungen des Hauses. Da im Mietvertrag nur die Zahlung einer Betriebskostenpauschale vereinbart worden war, wollte der Vermieter diese überhöhten Wasserkosten im Wege eines Schadensersatzes von seinem Mieter ersetzt bekommen.

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab und führte aus, dass ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Mieter muss einen Verbrauch verursacht haben, der über die übliche Nutzung hinausgeht und zu Lasten des Vermieters geht und
  2. der Mieter muss hierbei schuldhaft gehandelt haben.

Im vorliegenden Fall gelang es dem Vermieter nicht, ein Verschulden des Mieters nachzuweisen. Der Mieter zeigte nämlich das Herauströpfeln aus der Toilette an, aber es konnte nicht geklärt werden, wie lange zuvor schon Wasser herausgetröpfelt war. Der Vermieter hätte also beweisen müssen, dass der Mangel schon lange vor der Mangelanzeige vorlag, dem Mieter dies auch schon früher bekannt war, er aber den Mangel dennoch erst später dem Vermieter mitteilte.20160603_164513a

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