Kategorie Schadenersatz

Rechtsanwältin Chantal Stockmann im Interview zum Thema Streitigkeiten unter Freigängerkatzen

Rechtsanwältin Chantal Stockmann stand Frau Julia Ruhnau von der Deutschen Presseagentur für die Erstellung eines Artikels Rede und Antwort. Thema waren Streitigkeiten unter Freigängerkatzen. Das Ergebnis lässt sich sehen und ist bislang erschienen in der Frankfurter Rundschau:

http://www.fr.de/leben/familie_lifestyle_tiere/tiere/kampf-im-garten-wenn-die-nachbarskatzen-auf-kriegsfuss-stehen-a-1473049

Kategorien: Aktuelles aus der Kanzlei, Recht rund um Haus und Wohnen und Recht rund ums Tier.

Eine weitere Veröffentlichung der Kanzlei Stockmann in der Presse

Eine weitere Veröffentlichung der Kanzlei Stockmann in der Presse

Der Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ wurde erneut veröffentlicht und zwar in der Ausgabe des TIP Südhessen vom 31.05.2017 auf Seite 10.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie sich ein Käufer verhalten soll, wenn er feststellt, dass er ein krankes Tier gekauft hat.

Der Beitrag kann eingesehen werden unter:

Kategorien: Aktuelles aus der Kanzlei und Recht rund ums Tier.

Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ veröffentlicht

Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ veröffentlicht

In der Ausgabe des Wormser Wochenblattes vom 25.03.2017 wurde ein Beitrag der Kanzlei Stockmann auf Seite 7 veröffentlicht.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, wie sich der Käufer eines kranken Tieres verhalten soll, wenn er den Verkäufer z. B. auf Schadensersatz oder Kaufpreisminderung in Anspruch nehmen will oder von dem Kaufvertrag zurücktreten möchte.

Der Beitrag kann eingesehen werden unter:

http://rhein-main-wochenblatt.de/wp-content/uploads/epaper/20170325_865.pdf

Kategorien: Recht rund ums Tier.

Unterlassene Fundtieranzeige – die Konsequenzen werden häufig unterschätzt

Unterlassene Fundtieranzeige – die Konsequenzen werden häufig unterschätzt

Wer ein Haustier findet, ist verpflichtet, seinen Fund bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Unterlässt man diese Anzeige, ist der ursprüngliche Besitzer berechtigt das Tier – auch nach vielen Jahren – zurückzuverlangen. So wieder einmal entschieden vom Landgericht Postdam am 10.08.2016 (Az. 6 S 18/16).

Im vorliegenden Fall hatte eine Familie eine Dackeldame im Urlaub in der Nähe einer Autobahnauffahrt bei Berlin gefunden – ohne Hinweis auf deren Eigentümer. Die Familie nahm die Hündin auf und „Lulu“ lebte mehr als vier Jahr in ihrer neuen Familie. Zwar wurde die örtliche Polizei informiert, aber eine Fundanzeige bei der zuständigen Stelle (in der Regel das Fundbüro derjenigen Gemeinde, in der das Tier gefunden wurde) wurde vergessen.

Das Landgericht hat rechtlich korrekt entschieden, dass der alte Besitzer sein Eigentum an der Dackeldame zu keinem Zeitpunkt verloren hat und berechtigt ist, die Rückgabe von der Finderfamilie auch nach mehr als vier Jahren zu fordern. Die neue Familie muss die Hündin zurückgeben und kann die Unterhaltskosten der Hündin (Futter, Tierarzt etc.) von dem Eigentümer ersetzt verlangen – zugegeben: Ein schwacher Trost für den Verlust eines Familienmitglieds.

Um das zu verhindern, hätte die Familie den Fund beim Fundbüro anzeigen müssen. Um die Anzeige auch Jahre später noch nachweisen zu können, empfiehlt es sich, sich diese Anzeige schriftlich von der Fundbehörde bestätigen zu lassen und gut aufzubewahren. Denn nach dem Ablauf von sechs Monaten nach der Fundanzeige kann der Finder automatisch Eigentümer des Tieres nach § 973 BGB werden. Ein Rückforderungsanspruch des alten Besitzers besteht dann nicht mehr.

Unterlässt der Finder die Anzeige, beginnt die Frist nicht zu laufen und er kann nicht das Eigentum an dem Tier erwerben. Er ist dann dem jederzeitigen Rückgabebegehren des ursprünglichen Besitzers ausgesetzt und kann allenfalls Schadensersatz beanspruchen.

Diese Frist von sechs Monaten muss im Übrigen auch von Tierheimen bzw. Tierschutzvereinen beachtet werden, obwohl die Praxis zeigt, dass Tiere nicht selten vor Ablauf dieser Frist in neue Familien vermittelt werden.

Kategorien: Recht rund ums Tier.

Besichtigungsrecht des Vermieters

Besichtigungsrecht des Vermieters

Eine immer wiederkehrende Frage als Anwalt für Mietrecht ist die, ob dem Vermieter ein Besichtigungsrecht seiner vermieteten Wohnung zusteht und falls ja, in welchen Abständen.

Nun hat das Amtsgericht München (Urteil vom 10.12.2015 – 461 C 19626/15) geurteilt, dass ein Vermieter dann ein Besichtigungsrecht zusteht, wenn ernsthalte Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass der Eintritt eines Schadens droht, z. B. der Verdacht auf Schimmelbildung wegen eines muffigen Geruchs. Das Besichtigungsrecht besteht sogar dann, wenn die Geruchsbelästigung bereits abgeklungen ist aber zuvor länger angedauert hat, sodass zu befürchten ist, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der Mietsache eingetreten sein könnte.

Auch vertrat das Gericht die Auffassung, dass ein Vermieter im Abstand von fünf Jahren ein regelmäßiges Besichtigungsrecht hat. Dieses Besichtigungsrecht ist unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt vorliegen. Denn ein Vermieter könne nicht dauerhaft von seinem Eigentum ausgeschlossen werden und von der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen.

Das Besichtigungsrecht besteht für die gesamte Mietsache. Das hat zur Folge, dass der Vermieter sein Besichtigungsrecht nicht bereits dadurch ausgeübt hat, wenn er im Rahmen von Reparaturarbeiten lediglich einen Teil der Wohnung zu Gesicht bekommt.

Diese Entscheidung ist dem Grunde nach begrüßenswert. Allerdings sind die zeitlichen Abstände von fünf Jahren recht lang bemessen. Immer häufiger werden Vermieter Opfer von Mietnomaden und Messies. Nicht selten befinden sich die Schäden für den Vermieter letztlich im fünfstelligen Bereich. Insbesondere für private Vermieter kann dies existenzgefährdend sein. Deshalb ist Vermietern anzuraten auf Ihr Besichtigungsrecht nicht zu verzichten.

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Vermieter trägt die Kosten übermäßigen Verbrauches des Mieters bei einer Betriebskostenpauschale

Vermieter trägt die Kosten übermäßigen Verbrauches des Mieters bei einer Betriebskostenpauschale

Haben Vermieter und Mieter eine Betriebskostenpauschale (Nebenkostenpauschale) vereinbart, ist damit auch ein übermäßiger Verbrauch zum Beispiel an Wasser abgegolten. Nur ausnahmsweise trägt der Mieter diese Kosten selbst, wenn er den übermäßigen Verbrauch selbst schuldhaft verursacht und damit zu vertreten hat. So entschied jedenfalls das AG München (AG München, Urteil vom 27.05.2016 – AZ 411 C 17290/14).

Hintergrund dieser Entscheidung war der erhöhte Wasserverbrauch in einer Mietwohnung, weil Wasser aus der Toilette herauströpfelte. Hierdurch war der Wasserverbrauch des Mieters im betreffenden Jahr deutlich höher als in den Vorjahren und auch deutlich höher als in den anderen Mietwohnungen des Hauses. Da im Mietvertrag nur die Zahlung einer Betriebskostenpauschale vereinbart worden war, wollte der Vermieter diese überhöhten Wasserkosten im Wege eines Schadensersatzes von seinem Mieter ersetzt bekommen.

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab und führte aus, dass ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Mieter muss einen Verbrauch verursacht haben, der über die übliche Nutzung hinausgeht und zu Lasten des Vermieters geht und
  2. der Mieter muss hierbei schuldhaft gehandelt haben.

Im vorliegenden Fall gelang es dem Vermieter nicht, ein Verschulden des Mieters nachzuweisen. Der Mieter zeigte nämlich das Herauströpfeln aus der Toilette an, aber es konnte nicht geklärt werden, wie lange zuvor schon Wasser herausgetröpfelt war. Der Vermieter hätte also beweisen müssen, dass der Mangel schon lange vor der Mangelanzeige vorlag, dem Mieter dies auch schon früher bekannt war, er aber den Mangel dennoch erst später dem Vermieter mitteilte.20160603_164513a

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Kaskoversicherungen müssen die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzen

Kaskoversicherungen müssen die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzen

Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.1015, Az. IV ZR 426/15, entschieden, dass Versicherungsnehmer sich im Schadensfall nicht immer auf die Kosten einer ortsansässigen und nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müssen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall gewesen, in dem ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug in einer Mercedes-Fachwerkstatt reparieren lassen wollte, wofür Kosten in Höhe von 9.400,00 Euro angefallen wären. In einer örtlichen Fachwerkstatt ohne Bindung an eine Marke hätte die Reparatur lediglich 6.400,00 Euro gekostet. Deshalb wollte die Versicherung nur die geringeren Kosten ersetzen.

Der BGH hat nun entscheiden, dass Versicherungsnehmer ausnahmsweise einen Anspruch auf Ersatz der höheren Kosten einer Markenfachwerkstatt haben, wenn entweder nur in der Markenwerkstatt eine umfassende und fachlich ordnungsgemäße Reparatur möglich ist, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug handelt oder aber auch wenn der Versicherungsnehmer bislang sein Fahrzeug immer in eine markengebundene Fachwerkstatt gebracht hat, um dieses warten und reparieren zu lassen.

Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BGH vom 11.11.2015, Nr. 187/2015

Kategorien: Sonstiges Recht.

Mieter können sich auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen

Mieter können sich auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen

Mieter dürfen sich auf die Richtigkeit der Produktangaben und des Farbenherstellers und die Beratung durch einen Verkäufer eines Baumarktes verlassen, so das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 21.05.2015 – 432 C 7911/15.

Im Juni 2006 mietete ein Ehepaar ein Haus mit Garten in München an. Vor dem Einzug strichen die beiden die Innenwände des Hauses mit den Farben „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend“. Die Farben wurden von ihnen nach Beratung durch einen Verkäufer in einem Baumarkt erworben worden. Sie zogen Ende September 2014 in ein anderes Haus um.

Bei der Hausübergabe behauptete die Vermieterin, die Farben seien für Wohnräume ungeeignet und förderten die Schimmelbildung. Sie forderte von dem Ehepaar die Entfernung der Farbe. Dieser Forderung kam das Ehepaar nicht nach, sodass die Vermieterin Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 Euro verlangte.

Das Ehepaar legte die Produktinformationen des Herstellers vor, aus denen hervorgeht, dass die Farben diffusionsoffen und damit wasserdampf- und atmungsaktiv seien. Sie eigneten sich somit für die Verwendung im Innenbereich. Das Gericht entschied, dass Mieter auf solche Informationen des Herstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt vertrauen dürfen.

Damit konnte letztlich offen bleiben, ob die Farben tatsächlich für Innenräume geeignet waren. Denn dadurch, dass die Mieter sich auf die genannten Angaben verlassen durften, handelten sie jedenfalls nicht schuldhaft, sodass die Mieter in diesem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet wurden.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.11.2015

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.