Auf Wunsch des Ex-Partners müssen intime Bild- oder Filmaufnahmen gelöscht werden
Mit Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass intime Fotos oder Filmaufnahmen, die während einer Partnerschaft zu rein privaten Zwecken angefertigt wurden, nach Beendigung der Beziehung auf Wunsch des abgebildeten Partners gelöscht werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen mit Einwilligung der abgebildeten Person erstellt worden sind. Denn ein Einverständnis mit der Anfertigung der Aufnahmen bedeutet nicht unweigerlich, dass die abgebildete Person auch damit einverstanden ist, dass die Aufnahmen für immer im Besitz des (Ex-) Partners bleiben. Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und ihr Interesse am Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre übersteigt das Interesse des Ex-Partners die Aufnahmen zu Erinnerungszwecken zu behalten.