Kategorie Sonstiges Recht

Auf Wunsch des Ex-Partners müssen intime Bild- oder Filmaufnahmen gelöscht werden

Auf Wunsch des Ex-Partners müssen intime Bild- oder Filmaufnahmen gelöscht werden

Mit Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass intime Fotos oder Filmaufnahmen, die während einer Partnerschaft zu rein privaten Zwecken angefertigt wurden, nach Beendigung der Beziehung auf Wunsch des abgebildeten Partners gelöscht werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen mit Einwilligung der abgebildeten Person erstellt worden sind. Denn ein Einverständnis mit der Anfertigung der Aufnahmen bedeutet nicht unweigerlich, dass die abgebildete Person auch damit einverstanden ist, dass die Aufnahmen für immer im Besitz des (Ex-) Partners bleiben. Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und ihr Interesse am Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre übersteigt das Interesse des Ex-Partners die Aufnahmen zu Erinnerungszwecken zu behalten.

Kategorien: Sonstiges Recht.

Unfall mit Mietwagen im Ausland: Mieter muss Unfall unverzüglich bei der Polizei anzeigen, um Kaution zurückzuerhalten

Unfall mit Mietwagen im Ausland: Mieter muss Unfall unverzüglich bei der Polizei anzeigen, um Kaution zurückzuerhalten

Bei einem Unfall mit einem gemieteten Fahrzeug im Ausland muss der Mieter den Unfall bei der dortigen Polizei anzeigen, wenn dies die Vertragsbedingungen bezüglich der Mietwagenleihe so vorsehen.

Der Mieter kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Meldung des Schadens bei der Polizei aus zeitlichen Gründen wegen seines Rückfluges nicht möglich gewesen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Schadensverursacher bekannt ist und dem Verleiher mitgeteilt wurde.

Erfolgt eine solche Meldung nicht, ist der Mietwagenverleiher nicht verpflichtet, dem Mieter die Kaution zurückzuzahlen, so das AG München (Urteil vom 24.07.2015, Az. 233 C 7550/15).

Quelle: Pressemeldung des AG München vom 13.11.2015

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Kaskoversicherungen müssen die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzen

Kaskoversicherungen müssen die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzen

Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.1015, Az. IV ZR 426/15, entschieden, dass Versicherungsnehmer sich im Schadensfall nicht immer auf die Kosten einer ortsansässigen und nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müssen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall gewesen, in dem ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug in einer Mercedes-Fachwerkstatt reparieren lassen wollte, wofür Kosten in Höhe von 9.400,00 Euro angefallen wären. In einer örtlichen Fachwerkstatt ohne Bindung an eine Marke hätte die Reparatur lediglich 6.400,00 Euro gekostet. Deshalb wollte die Versicherung nur die geringeren Kosten ersetzen.

Der BGH hat nun entscheiden, dass Versicherungsnehmer ausnahmsweise einen Anspruch auf Ersatz der höheren Kosten einer Markenfachwerkstatt haben, wenn entweder nur in der Markenwerkstatt eine umfassende und fachlich ordnungsgemäße Reparatur möglich ist, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug handelt oder aber auch wenn der Versicherungsnehmer bislang sein Fahrzeug immer in eine markengebundene Fachwerkstatt gebracht hat, um dieses warten und reparieren zu lassen.

Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BGH vom 11.11.2015, Nr. 187/2015

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