Rechtsanwältin Chantal Stockmann stand Frau Julia Ruhnau von der Deutschen Presseagentur für die Erstellung eines Artikels Rede und Antwort. Thema waren Streitigkeiten unter Freigängerkatzen. Das Ergebnis lässt sich sehen und ist bislang erschienen in der Frankfurter Rundschau:
Kategorie Schadensersatz
Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ veröffentlicht
Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ veröffentlicht
In der Ausgabe des Wormser Wochenblattes vom 25.03.2017 wurde ein Beitrag der Kanzlei Stockmann auf Seite 7 veröffentlicht.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, wie sich der Käufer eines kranken Tieres verhalten soll, wenn er den Verkäufer z. B. auf Schadensersatz oder Kaufpreisminderung in Anspruch nehmen will oder von dem Kaufvertrag zurücktreten möchte.
Der Beitrag kann eingesehen werden unter:
http://rhein-main-wochenblatt.de/wp-content/uploads/epaper/20170325_865.pdf
Hundekot auf dem Grundstück löst Gewährleistungsrechte aus
Hundekot auf dem Grundstück löst Gewährleistungsrechte aus
Das Amtsgericht München hat am 13.04.2016, Az. 171 C 15877/15 entschieden, dass Hundekot auf einem verkauften Grundstück einen Sachmangel darstellt, der umfassende Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer einer Eigentumswohnung, zu der auch ein Gartengrundstück gehört, seinen Hund im Garten sein „Geschäft“ verrichten lassen. Als das Grundstück an den Käufer im November übergeben wurde war es Winter und der Garten mit Schnee bedeckt. Als der Schnee im Januar schmolz zeigten sich 19 Hundehaufen im Garten.
Der Käufer verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 3.500,00 Euro für die Reinigung des Gartens. Da der Kot in das Erdreich eingesickert sei, sei der Oberboden kontaminiert. Da Hundekot mit äußerst widerstandsfähigen Krankheitserregern und Parasiten belastet sein könnte, wären die Hundehaufen gefährlich, sodass der Oberboden abgetragen werden und das Grundstück neu bepflanzt werden müsste.
Der Verkäufer weigerte sich den Schadensersatz zu leisten.
Zwar hat das Gericht den Anspruch auf Schadensersatz abgewiesen. Aber nur deshalb, weil der Käufer den Verkäufer nicht unter Setzung einer Frist aufgefordert hatte, den Hundekot zu entfernen. Bei einer Vielzahl von Hundehaufen ist von einem Sachmangel auszugehen.
Zudem hat das Gericht mitgeteilt, dass der Käufer die Kontamination des Erdbodens zu einem beträchtlichen Teil selbst verschuldet hat. Denn er Käufer ließ die Hundehaufen erst im März entfernen, sodass der Käufer dabei zugesehen habe, wie der Kot Stück für Stück in den Boden eingesickert sei.
Besichtigungsrecht des Vermieters
Besichtigungsrecht des Vermieters
Eine immer wiederkehrende Frage als Anwalt für Mietrecht ist die, ob dem Vermieter ein Besichtigungsrecht seiner vermieteten Wohnung zusteht und falls ja, in welchen Abständen.
Nun hat das Amtsgericht München (Urteil vom 10.12.2015 – 461 C 19626/15) geurteilt, dass ein Vermieter dann ein Besichtigungsrecht zusteht, wenn ernsthalte Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass der Eintritt eines Schadens droht, z. B. der Verdacht auf Schimmelbildung wegen eines muffigen Geruchs. Das Besichtigungsrecht besteht sogar dann, wenn die Geruchsbelästigung bereits abgeklungen ist aber zuvor länger angedauert hat, sodass zu befürchten ist, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der Mietsache eingetreten sein könnte.
Auch vertrat das Gericht die Auffassung, dass ein Vermieter im Abstand von fünf Jahren ein regelmäßiges Besichtigungsrecht hat. Dieses Besichtigungsrecht ist unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt vorliegen. Denn ein Vermieter könne nicht dauerhaft von seinem Eigentum ausgeschlossen werden und von der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen.
Das Besichtigungsrecht besteht für die gesamte Mietsache. Das hat zur Folge, dass der Vermieter sein Besichtigungsrecht nicht bereits dadurch ausgeübt hat, wenn er im Rahmen von Reparaturarbeiten lediglich einen Teil der Wohnung zu Gesicht bekommt.
Diese Entscheidung ist dem Grunde nach begrüßenswert. Allerdings sind die zeitlichen Abstände von fünf Jahren recht lang bemessen. Immer häufiger werden Vermieter Opfer von Mietnomaden und Messies. Nicht selten befinden sich die Schäden für den Vermieter letztlich im fünfstelligen Bereich. Insbesondere für private Vermieter kann dies existenzgefährdend sein. Deshalb ist Vermietern anzuraten auf Ihr Besichtigungsrecht nicht zu verzichten.
Kaskoversicherungen müssen die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzen
Kaskoversicherungen müssen die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzen
Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.1015, Az. IV ZR 426/15, entschieden, dass Versicherungsnehmer sich im Schadensfall nicht immer auf die Kosten einer ortsansässigen und nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müssen.
Hintergrund der Entscheidung war ein Fall gewesen, in dem ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug in einer Mercedes-Fachwerkstatt reparieren lassen wollte, wofür Kosten in Höhe von 9.400,00 Euro angefallen wären. In einer örtlichen Fachwerkstatt ohne Bindung an eine Marke hätte die Reparatur lediglich 6.400,00 Euro gekostet. Deshalb wollte die Versicherung nur die geringeren Kosten ersetzen.
Der BGH hat nun entscheiden, dass Versicherungsnehmer ausnahmsweise einen Anspruch auf Ersatz der höheren Kosten einer Markenfachwerkstatt haben, wenn entweder nur in der Markenwerkstatt eine umfassende und fachlich ordnungsgemäße Reparatur möglich ist, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug handelt oder aber auch wenn der Versicherungsnehmer bislang sein Fahrzeug immer in eine markengebundene Fachwerkstatt gebracht hat, um dieses warten und reparieren zu lassen.
Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BGH vom 11.11.2015, Nr. 187/2015
Mieter können sich auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen
Mieter können sich auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen
Mieter dürfen sich auf die Richtigkeit der Produktangaben und des Farbenherstellers und die Beratung durch einen Verkäufer eines Baumarktes verlassen, so das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 21.05.2015 – 432 C 7911/15.
Im Juni 2006 mietete ein Ehepaar ein Haus mit Garten in München an. Vor dem Einzug strichen die beiden die Innenwände des Hauses mit den Farben „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend“. Die Farben wurden von ihnen nach Beratung durch einen Verkäufer in einem Baumarkt erworben worden. Sie zogen Ende September 2014 in ein anderes Haus um.
Bei der Hausübergabe behauptete die Vermieterin, die Farben seien für Wohnräume ungeeignet und förderten die Schimmelbildung. Sie forderte von dem Ehepaar die Entfernung der Farbe. Dieser Forderung kam das Ehepaar nicht nach, sodass die Vermieterin Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 Euro verlangte.
Das Ehepaar legte die Produktinformationen des Herstellers vor, aus denen hervorgeht, dass die Farben diffusionsoffen und damit wasserdampf- und atmungsaktiv seien. Sie eigneten sich somit für die Verwendung im Innenbereich. Das Gericht entschied, dass Mieter auf solche Informationen des Herstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt vertrauen dürfen.
Damit konnte letztlich offen bleiben, ob die Farben tatsächlich für Innenräume geeignet waren. Denn dadurch, dass die Mieter sich auf die genannten Angaben verlassen durften, handelten sie jedenfalls nicht schuldhaft, sodass die Mieter in diesem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet wurden.
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.11.2015