Kategorie Kaution

Rückzahlung der Mietkaution nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nur noch an den Mieter

Rückzahlung der Mietkaution nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nur noch an den Mieter

Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mieters eröffnet wird, stellt sich häufig die Frage, wer berechtigt ist, die Rückzahlung der Mietkaution zu verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet und der Rückzahlungsanspruch fällig wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob der Insolvenzverwalter oder der Mieter selbst die Rückzahlung beanspruchen können, ist der Zeitpunkt, zu welchem die Freigabeerklärung (Enthaftung) des Insolvenzverwalters wirksam wird. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Rückzahlungsanspruch dem Insolvenzverwalter zu, wenn das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet und die Kaution zur Rückzahlung fällig wurde.

Das Landgericht Berlin (Az. 19 T 27/16) hat nun entschieden, dass aber wieder der Mieter selbst die Rückzahlung der Kaution an sich verlangen kann, wenn nach Wirksamkeit der Freigabeerklärung der Rückzahlungsanspruch fällig wurde. Damit steht die Mietkaution letztlich wieder dem Mieter selbst zur Verfügung und wird nicht an die Insolvenzgläubiger ausgekehrt.

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Unfall mit Mietwagen im Ausland: Mieter muss Unfall unverzüglich bei der Polizei anzeigen, um Kaution zurückzuerhalten

Unfall mit Mietwagen im Ausland: Mieter muss Unfall unverzüglich bei der Polizei anzeigen, um Kaution zurückzuerhalten

Bei einem Unfall mit einem gemieteten Fahrzeug im Ausland muss der Mieter den Unfall bei der dortigen Polizei anzeigen, wenn dies die Vertragsbedingungen bezüglich der Mietwagenleihe so vorsehen.

Der Mieter kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Meldung des Schadens bei der Polizei aus zeitlichen Gründen wegen seines Rückfluges nicht möglich gewesen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Schadensverursacher bekannt ist und dem Verleiher mitgeteilt wurde.

Erfolgt eine solche Meldung nicht, ist der Mietwagenverleiher nicht verpflichtet, dem Mieter die Kaution zurückzuzahlen, so das AG München (Urteil vom 24.07.2015, Az. 233 C 7550/15).

Quelle: Pressemeldung des AG München vom 13.11.2015

Kategorien: Sonstiges Recht.