Kategorie Betriebskosten

Vermieter trägt die Kosten übermäßigen Verbrauches des Mieters bei einer Betriebskostenpauschale

Vermieter trägt die Kosten übermäßigen Verbrauches des Mieters bei einer Betriebskostenpauschale

Haben Vermieter und Mieter eine Betriebskostenpauschale (Nebenkostenpauschale) vereinbart, ist damit auch ein übermäßiger Verbrauch zum Beispiel an Wasser abgegolten. Nur ausnahmsweise trägt der Mieter diese Kosten selbst, wenn er den übermäßigen Verbrauch selbst schuldhaft verursacht und damit zu vertreten hat. So entschied jedenfalls das AG München (AG München, Urteil vom 27.05.2016 – AZ 411 C 17290/14).

Hintergrund dieser Entscheidung war der erhöhte Wasserverbrauch in einer Mietwohnung, weil Wasser aus der Toilette herauströpfelte. Hierdurch war der Wasserverbrauch des Mieters im betreffenden Jahr deutlich höher als in den Vorjahren und auch deutlich höher als in den anderen Mietwohnungen des Hauses. Da im Mietvertrag nur die Zahlung einer Betriebskostenpauschale vereinbart worden war, wollte der Vermieter diese überhöhten Wasserkosten im Wege eines Schadensersatzes von seinem Mieter ersetzt bekommen.

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab und führte aus, dass ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Mieter muss einen Verbrauch verursacht haben, der über die übliche Nutzung hinausgeht und zu Lasten des Vermieters geht und
  2. der Mieter muss hierbei schuldhaft gehandelt haben.

Im vorliegenden Fall gelang es dem Vermieter nicht, ein Verschulden des Mieters nachzuweisen. Der Mieter zeigte nämlich das Herauströpfeln aus der Toilette an, aber es konnte nicht geklärt werden, wie lange zuvor schon Wasser herausgetröpfelt war. Der Vermieter hätte also beweisen müssen, dass der Mangel schon lange vor der Mangelanzeige vorlag, dem Mieter dies auch schon früher bekannt war, er aber den Mangel dennoch erst später dem Vermieter mitteilte.20160603_164513a

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Betriebskostenabrechnung 2014 ist fällig – Mieter sollten prüfen, ob und wann sie diese erhalten haben

Betriebskostenabrechnung 2014 ist fällig – Mieter sollten prüfen, ob und wann sie diese erhalten haben

In den meisten Wohnraummietverhältnissen wird über die Betriebskostenvorauszahlungen nach dem Kalenderjahr abgerechnet. Das bedeutet, dass in solchen Mietverhältnissen die Abrechnung immer für den Zeitraum Januar bis Dezember erfolgt. Wer einen solchen Abrechnungszeitraum hat, für den gilt, dass die Abrechnungen über die Vorauszahlungen für das Jahr 2014 seit dem 01.01.2016 fällig sind.

Wer seine Abrechnung noch nicht erhalten hat, kann seinen Vermieter auf Erteilung der Abrechnung in Anspruch nehmen und ein Zurückbehaltungsrecht an den weiteren Vorauszahlungen geltend machen. Dies gilt aber nur, wenn das Mietverhältnis noch immer besteht. Wurde das Mietverhältnis inzwischen beendet, kann der Mieter unter Umständen sogar einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen haben.

Wer seine Abrechnung vor dem 01.01.2016 erhalten hat, sollte diese eingehend prüfen. Sofern der Vermieter eine Nachforderung geltend macht, sollte diese unverzüglich, jedoch nur ausdrücklich unter Vorbehalt, geleistet werden. Ein Recht, die Abrechnung erst zu prüfen und dann die Nachzahlung zu zahlen hat nämlich nur derjenige, der dies vertraglich vereinbart hat. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall. Sofern die Nachzahlung unter Vorbehalt gezahlt wird, kann der Mieter später die Nachzahlung ganz oder teilweise wieder zurückverlangen, wenn sich herausstellt, dass der Nachzahlungsbetrag nicht korrekt ist. Wer seine Nachzahlung nicht leistet und die Abrechnung erst prüfen will läuft Gefahr, dass der Vermieter ihm den Mietvertrag wegen Zahlungsrückstandes kündigt!

Für Vermieter gilt:

Sollte die Betriebskostenabrechnung für 2014 dem Mieter nicht bis zum 31.12.2015 zugegangen sein, so wird es schwierig sein Nachforderungsrecht (sollte ein Nachzahlungsanspruch bestehen) durchzusetzen. Dies kann der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist nur, wenn er die Verspätung ausreichend entschuldigen kann. Deshalb sollten solche Vermieter schleunigst die Abrechnung nachholen.

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