Kategorie Kündigung

Mieterrechte weiter gestärkt: Kündigung von Wohnraummietverhältnissen zur gewerblichen Nutzung des Vermieters (Betriebsbedarf) wird weiter erschwert

Mieterrechte weiter gestärkt: Kündigung von Wohnraummietverhältnissen zur gewerblichen Nutzung des Vermieters (Betriebsbedarf) wird weiter erschwert

Laut Gesetz kann der Vermieter von Wohnraum kündigen, wenn er z. B. Eigenbedarf geltend macht (die Wohnung also selbst oder durch nahe Angehörige ebenfalls als Wohnung genutzt werden soll) oder aber wenn er die Wohnung verkaufen möchte (sogenannte Verwertungskündigung). Den Fall, dass der Vermieter die Wohnung kündigt, um diese nicht als Wohnung, sondern zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor.

Grundsätzlich kann ein Vermieter aber auch stets dann Wohnraum kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung für sich beanspruchen kann. In der Vergangenheit wurden die Fälle, in denen der Vermieter die Wohnung kündigte, um diese gewerblich zu nutzen, als eigenbedarfsähnliche Gründe anerkannt. Damit war in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse des Vermieters gegeben, sodass wirksam gekündigt werden konnte.

Der BGH hat nun seine diesbezügliche Rechtsprechung geändert und unterscheidet jetzt, ob der Vermieter die Wohnung nur gewerblich oder aber gemischt (also zu wohnlichen und gewerblichen Zwecken, sogenannte Mischnutzung) nutzen will (BGH, Urteil v. 29.03.2017, Az. VIII ZR 45/16):

Sofern der Vermieter die Wohnung gemischt nutzen möchte, so läge nach wie vor eine Nähe zum Eigenbedarf vor. Dann muss der Vermieter lediglich darlegen, dass er einen beachtenswerten Nachteil erleiden würde, wenn er die Wohnung nicht kündigen könnte. Dies dürfte regelmäßig vorliegen, sodass in diesen Fällen eine Kündigung nach wie vor ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird.

Wenn aber die Wohnung ausschließlich gewerblich genutzt werden soll, so müsse der Kündigungsgrund in die Nähe der Verwertungskündigung gerückt werden. Dann muss der Vermieter nicht nur einen beachtenswerten, sondern einen Nachteil von einigem Gewicht darlegen, der ihm entstünde, wenn er auf die Wohnung nicht zugreifen könne. Solche Gründe können etwa in der Unwirtschaftlichkeit der gewerblichen Tätigkeit liegen, wenn dem Vermieter die Nutzung der Wohnung verwehrt bliebe. Auch die konkrete Lebensgestaltung wie z. B. gesundheitliche Einschränkungen, die Betreuung von Kindern oder die Pflege von pflegebedürftigen Personen können solche Gründe im Einzelfall darstellen.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Vermieterin gekündigt, deren Ehemann in der Immobilie bereits ein Beratungsunternehmen unterhielt. Das Unternehmen hatte weiteren Platzbedarf für die Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes und eines Archivs. Hierzu wollte die Vermieterin ihrem Ehemann die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen. Der BGH entschied, dass es sich hier eher um eine Verwertungskündigung handelt, da die Wohnung nicht auch zu Wohnzwecken genutzt werden sollte. Darüber hinaus sah der BGH kein berechtigtes Kündigungsinteresse des Vermieters, da nicht ersichtlich war, weshalb der (teilweise 30 Jahre zurückreichende) Aktenbestand nicht auch ausgelagert werden könnte, ohne dass dem Ehemann wirtschaftliche Einbußen von einigem Gewicht entstehen würden oder die Organisation des Beratungsunternehmens durch die Auslagerung erheblich leiden würde.

Diese geänderte Rechtsprechung hat der BGH bereits kurze Zeit später erneut bestätigt, indem er der Kündigung eines Wohnraummietvertrages zur Errichtung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch eine andere Person widersprach (vgl. BGH, Urteil v. 10.05.2017, Az. VIII ZR 292/15).

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Mit Härtefalleinwänden bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages muss sich das Gericht inhaltlich intensiv auseinandersetzen

Mit Härtefalleinwänden bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages muss sich das Gericht inhaltlich intensiv auseinandersetzen

Wird ein Wohnraummietverhältnis ordentlich gekündigt, steht dem Mieter grundsätzlich die Möglichkeit zu, gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist dann begründet, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die im Vergleich zu dem Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietvertrages, unzumutbar ist. Solcherlei Härtefälle sind überwiegend dann gegeben, wenn dem Mieter oder dessen Angehörigen aufgrund des Umzugs schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen oder sogar Lebensgefahr besteht.

Der BGH hat nun entschieden, dass sich ein Gericht, dass über einen solchen Widerspruch entscheiden muss, nicht den Interessen des Vermieters grundsätzlich den Vorrang gegenüber den Interessen des Mieters einräumen darf. Vielmehr muss sich das Gericht mit den einzelnen Argumente und deren Bedeutung für die Parteien inhaltlich auseinandersetzen, Beweisangeboten eingehend nachgehen und so die einzelnen Gefahren ermitteln. Nur so könne im Rahmen der Abwägung den unterschiedlichen Interessen der Parteien Rechnung getragen werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/17 vom 15.03.2017 des BGH zum Urteil v. 15.03.2017, Az. VIII ZR 2070/15

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Beitrag zum Thema „Auszug aus der Ehewohnung…“ – was ist mit dem Mietvertrag? veröffentlicht

Beitrag zum Thema „Auszug aus der Ehewohnung…“ – was ist mit dem Mietvertrag ? veröffentlicht

In der Ausgabe des TIP Südhessen vom 11.02.2017 wurde ein Beitrag der Kanzlei Stockmann auf Seite 13 veröffentlicht.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob und wie ein Ehepartner, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, von den Bindungen des Mietvertrages und damit auch von seiner Pflicht zur Zahlung der Miete frei wird.

Der Beitrag kann eingesehen werden unter:

https://issuu.com/tip-verlag/docs/tip06sa17/12

 

Kategorien: Aktuelles aus der Kanzlei und Recht rund um Haus und Wohnen.

Gewaltsamer Racheakt gegen Nachbar rechtfertigt eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung

Gewaltsamer Racheakt gegen Nachbar rechtfertigt eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung

Normalerweise muss der Vermieter den Mieter zunächst abmahnen, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht, sofern der Kündigungsgrund nicht auf rückständigen Mietzahlungen beruht.

Nun hat das Landgericht Berlin entschieden, dass einem Mieter, der sich gewaltsam an seinem Nachbarn rächt, ausnahmsweise sofort fristlos gekündigt werden kann. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.

Hintergrund war ein Fall, in dem der Mieter die Wohnungstür zu seinem Nachbarn eingeschlagen hat, um den Nachbarn zur Rechenschaft zu ziehen und einzuschüchtern. Der Nachbar hatte in einem gegen den Mieter geführten Räumungsrechtsstreit ausgesagt – offensichtlich zum Missfallen des Mieters. Daraufhin hatte der Vermieter ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt.

Das Landgericht hat geurteilt, dass die Abmahnung ausnahmsweise unterbleiben durfte. Die Vertrauensgrundlage zwischen Vermieter und Mieter wurde durch dieses Fehlverhalten des Mieters derart erschüttert, dass auch eine erfolgreiche Abmahnung dieses nicht wieder hätte herstellen können. Das Vertrauensverhältnis war hierdurch dauerhaft und endgültig zerstört (LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 67 S 110/16).

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Der Mietvertrag und Trennung – ist derjenige, der auszieht, weiter an den Mietvertrag gebunden?

Der Mietvertrag und die Trennung – ist derjenige, der auszieht, weiter an den Mietvertrag gebunden?

Häufig unterschätzt sind die Wirkungen des Mietvertrages im Falle einer Trennung, wenn beide Ehepartner Mieter sind. Denn mit der Trennung wird derjenige, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, nicht automatisch von den Verpflichtungen des Mietvertrages frei. Denn der Vermieter hat den Mietvertrag mit beiden Partnern geschlossen, nicht nur mit einem. Die Trennung des Paares hat somit keine unmittelbare Auswirkung auf das Mietverhältnis, sodass derjenige der auszieht weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet ist. Somit muss er unter Umständen sogar doppelt Miete zahlen – nämlich für seine alte und auch die neue Wohnung.

Verständlich, dass derjenige, der ausgezogen ist, schnellstmöglich sich auch aus dem alten Mietverhältnis lösen möchte. Unproblematisch ist dies dann möglich, wenn sich der in der Wohnung verbliebene Partner, der Vermieter und der Ausgezogene darüber einig sind, dass nunmehr da Mietverhältnis nur noch mit der in der Wohnung verbliebenen Person weiter bestehen soll. Dennoch ist es immer ratsam, eine solche Vereinbarung schriftlich festzuhalten und von allen drei Beteiligten unterzeichnen zu lassen.

Aber was gilt dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Partner damit nicht einverstanden ist – vielleicht weil er alleine die Miete nicht aufbringen kann, die Wohnung aber auch nicht verlassen will? Mit der Scheidung jedenfalls wird der in der Wohnung verbliebene Ehegatte alleiniger Mieter – ob er das will oder nicht. da die Scheidung sich in der Regel jedoch nach der Trennung  ein Jahr hinzieht, ist dies für den Ausgezogenen keine befriedigende Lösung. Nun hat das OLG Hamm (Beschluss vom 21.01.2016, Az. 12 UF 170/15) entschieden, dass derjenige, der die Wohnung verlassen hat, bereits vor der Scheidung, nämlich mit Trennung und Auszug, zumindest einen Anspruch gegen seinen ehemaligen Partner hat. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass dem Vermieter mitgeteilt wird, dass der eine Partner ausgezogen und die Wohnung nun dem anderen überlassen wird. Damit tritt ebenfalls die gesetzliche Folge ein, dass nun noch derjenige Mieter ist, der in der Wohnung verblieben ist.

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Mieter hinterlässt Wohnung mit reichlich Gerümpel und Müll: Darf der Vermieter die Hinterlassenschaften entsorgen oder muss er zunächst ein Räumungsurteil bei Gericht erwirken?

Mieter hinterlässt Wohnung mit reichlich Gerümpel und Müll: Darf der Vermieter die Hinterlassenschaften entsorgen oder muss er zunächst ein Räumungsurteil bei Gericht erwirken?

Nicht selten kommt es vor, dass Mieter sozusagen in einer „Nacht- und Nebel-Aktion“ nach einer ausgesprochenen Kündigung ausziehen und allerlei Sperrmüll und Müll zurücklassen. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob nun eine Räumung der Wohnung erfolgt ist oder nicht. Denn wenn der Auszug nicht als Räumung anzusehen ist, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres die Wohnung selbst leerräumen, sondern er muss dann seinen ehemaligem Mieter regelmäßig auf Räumung der Wohnung verklagen.

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 13.04.2015 8 U 212/14) hat entschieden, dass das Zurücklassen von Gegenständen, an denen der Mieter offensichtlich kein Interesse mehr hat, so. z. B. bei Sperrmüll in Kellerräumen, als eine Räumung anzusehen ist – wenn auch als eine mangelhafte. Somit kann ein Vermieter in solchen Fällen die Wohnung selbst leerräumen, die Gegenstände entsorgen und den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Eine Räumungsklage ist dann also nicht mehr erforderlich.

Schwierig wird in der Praxis jedoch regelmäßig die Frage zu beantworten sein, ob der Mieter offenkundig kein Interesse mehr an den Hinterlassenschaften hat. Diese Frage wird in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen sein.

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.