Kategorie Mieterhöhung

Möglichkeit zur Mieterhöhung wird für Vermieter immer wichtiger – Vermieter sollten sich ein solches Recht vertraglich sichern

Möglichkeit zur Mieterhöhung wird für Vermieter immer wichtiger – Vermieter sollten sich ein solches Recht vertraglich sichern

Insbesondere aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des BGH im vergangenen Jahr, wonach in einer Vielzahl von Mietverhältnissen der Vermieter verpflichtet sein wird, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen, ist es von großer Bedeutung für Vermieter Rücklagen zu bilden.

Die Rücklagen erhöhen kann der Vermieter durch Mieterhöhungen. In Orten in denen ein Mietspiegel zur Verfügung steht, ist dies für Vermieter weniger problematisch. Denn wenn sie die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben wollen, kann der Mietspiegel herangezogen werden, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Dort wo es allerdings einen Mietspiegel nicht gibt, wird es für Vermieter in der Regel schwierig, die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Möglich ist dies durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens. Dies kann jedoch recht kostenträchtig werden.

Eine weitere Möglichkeit für Vermieter die Miete zu erhöhen ist bereits mit dem Mieter im Vertrag eine sogenannte Staffelmiete oder auch eine Indexmiete zu vereinbaren, die sich an der Steigerung der Lebenshaltungskosten orientiert und somit jedenfalls eine mögliche Inflation ausgleichen kann. Allerdings werden durch den Gesetzgeber bestimmte Voraussetzungen an eine solche Vereinbarung gestellt. Auch sind im Einzelfall Nachteile für den Mieter denkbar, z. B. eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung. Deshalb sollten Vermieter sich fachkundig beraten lassen, wenn sie eine solche Möglichkeit in Betracht ziehen. Denn ob solche Regelungen sinnvoll sind, muss in jeden Fall einzeln geprüft werden.

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Mieterhöhung muss auf Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße erfolgen

Mieterhöhung muss auf Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße erfolgen

Der BGH hat am 18.11.2015 entschieden, dass eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anhand der tatsächlichen Wohnungsgröße erfolgen muss. Dadurch wird es im Rahmen einer Mieterhöhung gleichgültig, welche Wohnungsgröße der Mietvertrag ausweist.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine Abweichung der tatsächlichen Wohnungsgröße von der mietvertraglich vereinbarten um bis zu 10 % unschädlich war.

Dieses Urteil dürfte regelmäßig die Rechte des Mieters stärken, da bei solchen Abweichungen erfahrungsgemäß die tatsächlichen Wohnungsgrößen häufig geringer sind als die im Mietvertrag vereinbarten und nicht umgekehrt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 189/2015 vom 18.11.2015

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