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Kanzlei Stockmann erhält weitere positive Bewertung

Kanzlei Stockmann erhält weitere positive Bewertung

Nunmehr hat die Kanzlei Stockmann ihre zweite Bewertung auf Anwalt.de erhalten – erneut eine rundum positive!

Rechtsanwältin Stockmann ist hierauf stolz, denn aus der Bewertung geht deutlich hervor, dass der Mandant sichtlich zufrieden war – sowohl mit der Betreuung des Mandats als auch mit dem erreichten Ergebnis. Solche Reaktionen auf die eigene Arbeit motivieren und geben Kraft für weitere Aufgaben.

Die Bewertung kann eingesehen werden unter:

https://www.anwalt.de/kanzleistockmann/bewertungen.php

Kategorien: Aktuelles aus der Kanzlei.

Betrieb einer Blindenführhundeschule unterliegt der Gewerbesteuerpflicht

Betrieb einer Blindenführhundeschule unterliegt der Gewerbesteuerpflicht

Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten der Gewerbesteuerpflicht, Einkünfte aus freiberuflichen Einkünften dagegen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht.

Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin, die eine Hundeschule betreibt und regelmäßig Blindenführhunde ausbildet und anschließend verkauft, zur Gewerbesteuer herangezogen. Die Betreiberin der Hundeschule wehrte sich dagegen und vertrat die Ansicht, nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig zu sein.

Eine freiberufliche Tätigkeit würde dann vorliegen, wenn es sich um eine unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit handeln würde.

Der BFG verneinte dies im Fall einer Blindenführhundeschule, da seiner Ansicht nach eine unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit gegenüber einem Menschen und nicht einem Hund ausgeübt werden müsse (BFH, Urteil vom 09.07.2017, Az. VIII R 11/15). Damit wurde entschieden, dass auf die Einkünfte aus Blindenführhundeschulen Gewerbesteuern gezahlt werden müssen. Mit diesem Urteil dürften auch die Einkünfte aus der Ausbildung anderer Assistenzhunde, z. B. Diabetikerwarnhunde, Epilepsiewarnhunde oder Demenz-Assistenzhunde, der Gewerbesteuer unterliegen.

Kategorien: Recht rund ums Tier.

Mieterrechte weiter gestärkt: Kündigung von Wohnraummietverhältnissen zur gewerblichen Nutzung des Vermieters (Betriebsbedarf) wird weiter erschwert

Mieterrechte weiter gestärkt: Kündigung von Wohnraummietverhältnissen zur gewerblichen Nutzung des Vermieters (Betriebsbedarf) wird weiter erschwert

Laut Gesetz kann der Vermieter von Wohnraum kündigen, wenn er z. B. Eigenbedarf geltend macht (die Wohnung also selbst oder durch nahe Angehörige ebenfalls als Wohnung genutzt werden soll) oder aber wenn er die Wohnung verkaufen möchte (sogenannte Verwertungskündigung). Den Fall, dass der Vermieter die Wohnung kündigt, um diese nicht als Wohnung, sondern zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor.

Grundsätzlich kann ein Vermieter aber auch stets dann Wohnraum kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung für sich beanspruchen kann. In der Vergangenheit wurden die Fälle, in denen der Vermieter die Wohnung kündigte, um diese gewerblich zu nutzen, als eigenbedarfsähnliche Gründe anerkannt. Damit war in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse des Vermieters gegeben, sodass wirksam gekündigt werden konnte.

Der BGH hat nun seine diesbezügliche Rechtsprechung geändert und unterscheidet jetzt, ob der Vermieter die Wohnung nur gewerblich oder aber gemischt (also zu wohnlichen und gewerblichen Zwecken, sogenannte Mischnutzung) nutzen will (BGH, Urteil v. 29.03.2017, Az. VIII ZR 45/16):

Sofern der Vermieter die Wohnung gemischt nutzen möchte, so läge nach wie vor eine Nähe zum Eigenbedarf vor. Dann muss der Vermieter lediglich darlegen, dass er einen beachtenswerten Nachteil erleiden würde, wenn er die Wohnung nicht kündigen könnte. Dies dürfte regelmäßig vorliegen, sodass in diesen Fällen eine Kündigung nach wie vor ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird.

Wenn aber die Wohnung ausschließlich gewerblich genutzt werden soll, so müsse der Kündigungsgrund in die Nähe der Verwertungskündigung gerückt werden. Dann muss der Vermieter nicht nur einen beachtenswerten, sondern einen Nachteil von einigem Gewicht darlegen, der ihm entstünde, wenn er auf die Wohnung nicht zugreifen könne. Solche Gründe können etwa in der Unwirtschaftlichkeit der gewerblichen Tätigkeit liegen, wenn dem Vermieter die Nutzung der Wohnung verwehrt bliebe. Auch die konkrete Lebensgestaltung wie z. B. gesundheitliche Einschränkungen, die Betreuung von Kindern oder die Pflege von pflegebedürftigen Personen können solche Gründe im Einzelfall darstellen.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Vermieterin gekündigt, deren Ehemann in der Immobilie bereits ein Beratungsunternehmen unterhielt. Das Unternehmen hatte weiteren Platzbedarf für die Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes und eines Archivs. Hierzu wollte die Vermieterin ihrem Ehemann die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen. Der BGH entschied, dass es sich hier eher um eine Verwertungskündigung handelt, da die Wohnung nicht auch zu Wohnzwecken genutzt werden sollte. Darüber hinaus sah der BGH kein berechtigtes Kündigungsinteresse des Vermieters, da nicht ersichtlich war, weshalb der (teilweise 30 Jahre zurückreichende) Aktenbestand nicht auch ausgelagert werden könnte, ohne dass dem Ehemann wirtschaftliche Einbußen von einigem Gewicht entstehen würden oder die Organisation des Beratungsunternehmens durch die Auslagerung erheblich leiden würde.

Diese geänderte Rechtsprechung hat der BGH bereits kurze Zeit später erneut bestätigt, indem er der Kündigung eines Wohnraummietvertrages zur Errichtung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch eine andere Person widersprach (vgl. BGH, Urteil v. 10.05.2017, Az. VIII ZR 292/15).

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Eine weitere Veröffentlichung der Kanzlei Stockmann in der Presse

Eine weitere Veröffentlichung der Kanzlei Stockmann in der Presse

Der Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ wurde erneut veröffentlicht und zwar in der Ausgabe des TIP Südhessen vom 31.05.2017 auf Seite 10.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie sich ein Käufer verhalten soll, wenn er feststellt, dass er ein krankes Tier gekauft hat.

Der Beitrag kann eingesehen werden unter:

Kategorien: Aktuelles aus der Kanzlei und Recht rund ums Tier.

Die B-Jugend der JFV BiNoWa 2014 e.V. bedankt sich für die Spende der neuen Trainingsbälle

Die B-Jugend der JFV BiNoWa 2014 e.V. bedankt sich für die Spende der neuen Trainingsbälle

Die Kanzlei Stockmann hat der B-Jugend des JFV BiNoWa 2014 e.V. neue Trainingsbälle gesponsert. Die Spieler der B-Jugend haben sich gefreut und sich hierfür mit einem gemeinsamen Fototermin im April 2017 bedankt.

Die Kanzlei Stockmann wünscht der B-Jugend viel Spaß im Training und weiterhin viel Erfolg!

Copyright: JFV BiNoWa 2014 e.V. und Marco Kissel

Kategorien: Aktuelles aus der Kanzlei.

Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ veröffentlicht

Beitrag zum Thema „Krankes Tier gekauft – was nun?“ veröffentlicht

In der Ausgabe des Wormser Wochenblattes vom 25.03.2017 wurde ein Beitrag der Kanzlei Stockmann auf Seite 7 veröffentlicht.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, wie sich der Käufer eines kranken Tieres verhalten soll, wenn er den Verkäufer z. B. auf Schadensersatz oder Kaufpreisminderung in Anspruch nehmen will oder von dem Kaufvertrag zurücktreten möchte.

Der Beitrag kann eingesehen werden unter:

http://rhein-main-wochenblatt.de/wp-content/uploads/epaper/20170325_865.pdf

Kategorien: Recht rund ums Tier.

Mit Härtefalleinwänden bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages muss sich das Gericht inhaltlich intensiv auseinandersetzen

Mit Härtefalleinwänden bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages muss sich das Gericht inhaltlich intensiv auseinandersetzen

Wird ein Wohnraummietverhältnis ordentlich gekündigt, steht dem Mieter grundsätzlich die Möglichkeit zu, gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist dann begründet, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die im Vergleich zu dem Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietvertrages, unzumutbar ist. Solcherlei Härtefälle sind überwiegend dann gegeben, wenn dem Mieter oder dessen Angehörigen aufgrund des Umzugs schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen oder sogar Lebensgefahr besteht.

Der BGH hat nun entschieden, dass sich ein Gericht, dass über einen solchen Widerspruch entscheiden muss, nicht den Interessen des Vermieters grundsätzlich den Vorrang gegenüber den Interessen des Mieters einräumen darf. Vielmehr muss sich das Gericht mit den einzelnen Argumente und deren Bedeutung für die Parteien inhaltlich auseinandersetzen, Beweisangeboten eingehend nachgehen und so die einzelnen Gefahren ermitteln. Nur so könne im Rahmen der Abwägung den unterschiedlichen Interessen der Parteien Rechnung getragen werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/17 vom 15.03.2017 des BGH zum Urteil v. 15.03.2017, Az. VIII ZR 2070/15

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Das Landgericht Berlin erhöht erneut die Anforderungen an die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln – die Voraussetzungen für deren Wirksamkeit drohen auszuufern!

Das Landgericht Berlin erhöht erneut die Anforderungen an die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln – die Voraussetzungen für deren Wirksamkeit drohen auszuufern!

Bereits am 18.03.2015 änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklauseln durch drei Grundsatzurteile zu Lasten des Vermieters. Danach wurden Quotenabgeltungsklauseln grundsätzlich als unwirksam erkannt und die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist diesen Entscheidungen zufolge nur dann wirksam, wenn die Wohnung an den Wohnraummieter frisch renoviert übergeben wurde. Eine Ausnahme ließ der BGH zu, nämlich dann, wenn der Mieter einen angemessenen Ausgleich dafür erhält, dass er die Wohnung nicht frisch renoviert erhält (ausführlich unter: https://www.kanzleistockmann.de/category/recht-rund-um-haus-und-wohnen/page/2).

Nun treibt das Landgericht Berlin diese Rechtsprechung auf die Spitze und verlangt nicht nur einen angemessenen Ausgleich zu Beginn des Mietverhältnisses im Gegenzug dafür, dass der Mieter die Wohnung nicht frisch renoviert erhält. Das Landgericht fordert darüber hinaus – gleichgültig, ob die Wohnung frisch renoviert übergeben wurde oder nicht – dass der Mieter auch während des Mietverhältnisses einen angemessenen Ausgleich dafür erhalten muss, dass er die laufenden Schönheitsreparaturen übernimmt. Ein solcher Ausgleich müsse klar und deutlich vereinbart werden. (LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017, Az. 67 S 7/17).

Dies bedeutet konkret, dass es noch schwieriger wird, wirksame Schönheitsreparaturklauseln in die Mietverträge aufzunehmen. Altverträge dürften regelmäßig diesen Anforderungen nicht genügen, sodass zu befürchten ist, dass dieses Thema künftig noch reichlich Zündstoff bieten wird.

Vorsorglich sollten Vermieter nun in den Mietvertrag klar und deutlich neben der Höhe der monatlichen Miete einen Zusatz mitaufnehmen, aus dem hervorgeht, wie hoch die Miete wäre, wenn der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen nicht übernehmen würde. Künftig wird man sich jedoch auch darüber streiten, ob die vereinbarte „Mietreduzierung“ auch tatsächlich angemessen ist. Hier sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten in Zukunft zu erwarten. Denn was ein angemessener Ausgleich konkret sein soll, haben sowohl der BGH als auch das Landgericht nicht beantwortet.

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen.

Beitrag zum Thema „Auszug aus der Ehewohnung…“ – was ist mit dem Mietvertrag? veröffentlicht

Beitrag zum Thema „Auszug aus der Ehewohnung…“ – was ist mit dem Mietvertrag ? veröffentlicht

In der Ausgabe des TIP Südhessen vom 11.02.2017 wurde ein Beitrag der Kanzlei Stockmann auf Seite 13 veröffentlicht.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob und wie ein Ehepartner, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, von den Bindungen des Mietvertrages und damit auch von seiner Pflicht zur Zahlung der Miete frei wird.

Der Beitrag kann eingesehen werden unter:

https://issuu.com/tip-verlag/docs/tip06sa17/12

 

Kategorien: Aktuelles aus der Kanzlei und Recht rund um Haus und Wohnen.

Hundekot auf dem Grundstück löst Gewährleistungsrechte aus

Hundekot auf dem Grundstück löst Gewährleistungsrechte aus

Das Amtsgericht München hat am 13.04.2016, Az. 171 C 15877/15 entschieden, dass Hundekot auf einem verkauften Grundstück einen Sachmangel darstellt, der umfassende Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer einer Eigentumswohnung, zu der auch ein Gartengrundstück gehört, seinen Hund im Garten sein „Geschäft“ verrichten lassen. Als das Grundstück an den Käufer im November übergeben wurde war es Winter und der Garten mit Schnee bedeckt. Als der Schnee im Januar schmolz zeigten sich 19 Hundehaufen im Garten.

Der Käufer verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 3.500,00 Euro für die Reinigung des Gartens. Da der Kot in das Erdreich eingesickert sei, sei der Oberboden kontaminiert. Da Hundekot mit äußerst widerstandsfähigen Krankheitserregern und Parasiten belastet sein könnte, wären die Hundehaufen gefährlich, sodass der Oberboden abgetragen werden und das Grundstück neu bepflanzt werden müsste.

Der Verkäufer weigerte sich den Schadensersatz zu leisten.

Zwar hat das Gericht den Anspruch auf Schadensersatz abgewiesen. Aber nur deshalb, weil der Käufer den Verkäufer nicht unter Setzung einer Frist aufgefordert hatte, den Hundekot zu entfernen. Bei einer Vielzahl von Hundehaufen ist von einem Sachmangel auszugehen.

Zudem hat das Gericht mitgeteilt, dass der Käufer die Kontamination des Erdbodens zu einem beträchtlichen Teil selbst verschuldet hat. Denn er Käufer ließ die Hundehaufen erst im März entfernen, sodass der Käufer dabei zugesehen habe, wie der Kot Stück für Stück in den Boden eingesickert sei.

Kategorien: Recht rund um Haus und Wohnen und Recht rund ums Tier.